Steuerrecht Kredit für zukünftige Sanierungen

30. April 2025 17:43 |
Preis: 40,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Guten Tag .....eine steuerliche Frage treibt mich grad um.
Ich habe mehrere Immobilien in meinem Besitz und investiere pro Jahr so zwischen 20 und 30 tausend Euro an Instandhaltung pro Jahr.
Bislang habe ich das immer aus laufendem Cash und Eigenkapital gezahlt.

Nun hatte ich die Idee mir ein Darlehen für wohnwirtschaftliche Zwecke in Höhe von 100.000 Euro aufzunehmen und das mit 10 jähriger Zinsbindung und 2 % Tilgung zurückzuzahlen.

Nun kommt das Problem.... meine langjährige Steuerberaterin ist der Meinung das wäre steuerlich so nicht umsetzbar, da ich kein Kredit für Leistungen aufnehmen kann, die noch garnicht beauftragt wurden.
Für mich völlig schwer nachzuvollziehen, da es doch ein völlig normales Vorgehen ist.
Ich nehme doch nicht für jede 10 tausend Euro Instandhaltung ein separates Darlehen auf.
Also für die Bank ist das überhaupt kein Problem, da ausreichend Sicherheiten vorhanden sind.

Wie stehen sie dazu ?
30. April 2025 | 18:31

Antwort

von


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10245 Berlin
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Web: https://www.rechtsanwalt-braun.berlin
E-Mail: braun@rechtsanwalt-braun.berlin
Sehr geehrter Fragesteller,

aufgrund der übermittelten Information beantworte ich Ihre Frage wie folgt.

Um die steuerliche Abzugsfähigkeit der Schuldzinsen für das geplante Darlehen zu gewährleisten, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Grundsätzlich können Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden, wenn sie in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Einkünfteerzielung stehen.

1. Wirtschaftlicher Zusammenhang: Die Schuldzinsen müssen in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung stehen. Das bedeutet, dass die Darlehensmittel tatsächlich für Aufwendungen verwendet werden müssen, die der Einkünfteerzielung dienen, wie z.B. Instandhaltungsmaßnahmen an vermieteten Immobilien.

2. Zweckgebundene Verwendung: Es ist erforderlich, dass die Darlehensmittel gezielt und nachweisbar für die Instandhaltungsmaßnahmen verwendet werden. Eine Vermischung von Darlehensmitteln mit Eigenmitteln auf einem einheitlichen Konto kann zu Problemen führen, da dann der wirtschaftliche Zusammenhang nicht mehr eindeutig nachweisbar ist.

3. Nachweis der Verwendung: Die Verwendung der Darlehensmittel muss durch entsprechende Rechnungen und Zahlungsnachweise belegt werden. Es ist wichtig, dass die Darlehensmittel tatsächlich nur für jene Aufwendungen verwendet werden, die der Herstellung oder Instandhaltung der zur Vermietung bestimmten Gebäudeteile konkret zuzurechnen sind. Es kann daher tatsächlich sein, dass das Finanzamt prüft, ob Sie das betriebliche Darlehen auch für betriebliche Zwecke verwenden.

4. Zeitliche Nähe: Es ist nicht zwingend erforderlich, dass das Darlehen unmittelbar vor der Durchführung der Instandhaltungsmaßnahmen aufgenommen wird. Allerdings muss ein klarer und nachvollziehbarer Zusammenhang zwischen der Darlehensaufnahme und den geplanten Instandhaltungsmaßnahmen bestehen. Wenn Sie also planen, in zeitnaher Zukunft die Heizungsanlage zu erneuern und dafür schon Vorarbeiten notwendig sind und Abschlagszahlungen erfolgen werden, wäre ein Darlehen möglich.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Aufnahme eines Darlehens für zukünftige Instandhaltungsmaßnahmen grundsätzlich möglich ist, solange die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Es ist wichtig, dass die Mittel zweckgebunden und nachweisbar für die Instandhaltung der vermieteten Immobilien verwendet werden, um die steuerliche Abzugsfähigkeit der Schuldzinsen sicherzustellen.

Ich hoffe, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.


Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.

Mit freundlichen Grüßen

Sebastian Braun
Rechtsanwalt


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