30. April 2025
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18:31
Antwort
vonRechtsanwalt Sebastian Braun
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E-Mail: braun@rechtsanwalt-braun.berlin
aufgrund der übermittelten Information beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Um die steuerliche Abzugsfähigkeit der Schuldzinsen für das geplante Darlehen zu gewährleisten, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Grundsätzlich können Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden, wenn sie in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Einkünfteerzielung stehen.
1. Wirtschaftlicher Zusammenhang: Die Schuldzinsen müssen in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung stehen. Das bedeutet, dass die Darlehensmittel tatsächlich für Aufwendungen verwendet werden müssen, die der Einkünfteerzielung dienen, wie z.B. Instandhaltungsmaßnahmen an vermieteten Immobilien.
2. Zweckgebundene Verwendung: Es ist erforderlich, dass die Darlehensmittel gezielt und nachweisbar für die Instandhaltungsmaßnahmen verwendet werden. Eine Vermischung von Darlehensmitteln mit Eigenmitteln auf einem einheitlichen Konto kann zu Problemen führen, da dann der wirtschaftliche Zusammenhang nicht mehr eindeutig nachweisbar ist.
3. Nachweis der Verwendung: Die Verwendung der Darlehensmittel muss durch entsprechende Rechnungen und Zahlungsnachweise belegt werden. Es ist wichtig, dass die Darlehensmittel tatsächlich nur für jene Aufwendungen verwendet werden, die der Herstellung oder Instandhaltung der zur Vermietung bestimmten Gebäudeteile konkret zuzurechnen sind. Es kann daher tatsächlich sein, dass das Finanzamt prüft, ob Sie das betriebliche Darlehen auch für betriebliche Zwecke verwenden.
4. Zeitliche Nähe: Es ist nicht zwingend erforderlich, dass das Darlehen unmittelbar vor der Durchführung der Instandhaltungsmaßnahmen aufgenommen wird. Allerdings muss ein klarer und nachvollziehbarer Zusammenhang zwischen der Darlehensaufnahme und den geplanten Instandhaltungsmaßnahmen bestehen. Wenn Sie also planen, in zeitnaher Zukunft die Heizungsanlage zu erneuern und dafür schon Vorarbeiten notwendig sind und Abschlagszahlungen erfolgen werden, wäre ein Darlehen möglich.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Aufnahme eines Darlehens für zukünftige Instandhaltungsmaßnahmen grundsätzlich möglich ist, solange die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Es ist wichtig, dass die Mittel zweckgebunden und nachweisbar für die Instandhaltung der vermieteten Immobilien verwendet werden, um die steuerliche Abzugsfähigkeit der Schuldzinsen sicherzustellen.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.
Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt