Sehr geehrter Fragesteller,
ich möchte Ihre Frage anhand des dargestellten Sachverhaltes und des ausgelobten Einsatzes wie folgt beantworten:
1. Grundsätzlich kann ohne genaue Einsicht in die Akten und den Prüfungsbericht nicht gesagt werden, ob der von Ihnen eingelegte Einspruch erfolgreich ist. Letztlich entscheided über einen Einspruch die Rechtsbehelfsstelle des Finanzamtes und nicht der Prüfer. Von daher sollten Sie ihren Einspruch aufrechterhalten und diesen von einem Kollegen überprüfen lassen, möglicherweise ist nach einem erfolglosen Einspruch zumindest Klage geboten, wenn auch nur im Zusammenhang mit der Stundung der Steuerschuld.
2. Falls dennoch die Auffassung des Prüfers richtig ist muss man unterscheiden hinsichtlich eines möglichen Schadensersatzanspruches gegen den Steuerberater. Zunächst müsste dieser einen Beratungsfehler begangen haben, nach Durchsicht des Prüfungsberichtes und der Unterlagen dürfte dies in den meisten Fällen möglich sein. Der zu ersetzende Schaden ist jedoch nur die Differenz zwischen der nun zu zahlenden Summe und der Summe die Sie hätten zahlen müssen, wenn Sie von Anfang an richtig besteuert worden wären. Meistens sind dies nur die Zinsen es sei denn der Steuerberater hätte durch eine geeignete Gestaltung die Steuerschuld im Vorhinein verhindern können.
3. Ich kann Ihnen daher nur raten einen Rechtsanwalt zu beauftragen, der nach Durchsicht der Unterlagen und insbesondere des Prüfberichtes die Einsprüche begründet und notfalls auch gerichtlich gegen eine negative Einspruchsentscheidung vorgeht. In diesem Zusammenhang wird dann auch zu prüfen sein, ob ein Schadensersatzanspruch und vor allem in welcher Höhe gegen Ihren Steuerberater besteht.
Gerne stehe auch ich Ihnen für eine solche Vertretung zur Verfügung. Kontaktieren Sie mich unverbindlich per E-Mail unter Haberbosch@asz-kanzlei.de und ich lasse Ihnen ein Angebot hinsichtlich der Kosten zu kommen.
ich möchte Ihre Frage anhand des dargestellten Sachverhaltes und des ausgelobten Einsatzes wie folgt beantworten:
1. Grundsätzlich kann ohne genaue Einsicht in die Akten und den Prüfungsbericht nicht gesagt werden, ob der von Ihnen eingelegte Einspruch erfolgreich ist. Letztlich entscheided über einen Einspruch die Rechtsbehelfsstelle des Finanzamtes und nicht der Prüfer. Von daher sollten Sie ihren Einspruch aufrechterhalten und diesen von einem Kollegen überprüfen lassen, möglicherweise ist nach einem erfolglosen Einspruch zumindest Klage geboten, wenn auch nur im Zusammenhang mit der Stundung der Steuerschuld.
2. Falls dennoch die Auffassung des Prüfers richtig ist muss man unterscheiden hinsichtlich eines möglichen Schadensersatzanspruches gegen den Steuerberater. Zunächst müsste dieser einen Beratungsfehler begangen haben, nach Durchsicht des Prüfungsberichtes und der Unterlagen dürfte dies in den meisten Fällen möglich sein. Der zu ersetzende Schaden ist jedoch nur die Differenz zwischen der nun zu zahlenden Summe und der Summe die Sie hätten zahlen müssen, wenn Sie von Anfang an richtig besteuert worden wären. Meistens sind dies nur die Zinsen es sei denn der Steuerberater hätte durch eine geeignete Gestaltung die Steuerschuld im Vorhinein verhindern können.
3. Ich kann Ihnen daher nur raten einen Rechtsanwalt zu beauftragen, der nach Durchsicht der Unterlagen und insbesondere des Prüfberichtes die Einsprüche begründet und notfalls auch gerichtlich gegen eine negative Einspruchsentscheidung vorgeht. In diesem Zusammenhang wird dann auch zu prüfen sein, ob ein Schadensersatzanspruch und vor allem in welcher Höhe gegen Ihren Steuerberater besteht.
Gerne stehe auch ich Ihnen für eine solche Vertretung zur Verfügung. Kontaktieren Sie mich unverbindlich per E-Mail unter Haberbosch@asz-kanzlei.de und ich lasse Ihnen ein Angebot hinsichtlich der Kosten zu kommen.