6. Mai 2024
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07:43
Antwort
vonRechtsanwalt Valentin Becker
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grundsätzlich fällt bei der Veräußerung von Immobilien nur dann Spekulationssteuer an, wenn diese fremdgenutzt innerhalb von 10 Jahren seit Erwerb mit Gewinn weiterveräußert wird.
Erzielt die Immobilie (Laube) keinen Gewinn (etwa aufgrund ausgebliebener Wertsteigerung des Grund-/Bodens) oder erfolgte eine reine Eigennutzung, wird auch keine Spekalulationssteuer fällig.
Eine falsche Wertangabe beim Notar im Zuge der Immobilienveräußerung um Notarkosten zu sparen, ist leider keine Seltenheit.
Von einer solchen Praxis sei dringend abgeraten!
In diesem Kontext sei vor allem auf folgendes hingewiesen:
Grundsätzlich darf ein Notar die Einreichung einer von ihm beurkundeten Auflassung eines
Grundstücks beim Grundbuchamt verweigern, wenn es für ihn in hohem Maße wahrscheinlich
ist, dass der beurkundete Kaufvertrag wegen einer vereinbarten Schwarzgeldabrede als
Scheingeschäft nichtig ist und der gewollte Vertrag nur durch die Eintragung ins Grundbuch
gültig würde (OLG Frankfurt a. Main, 21. FEBRUAR 2017, 20 W 327/15).
Mit anderen Worten:
Eine falsche Wertangabe kann zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts führen und unangenehme Konsequenzen nach sich ziehen.
Dies können Sie vorab einwenden.
Viele Grüße