7. August 2011
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10:56
Antwort
vonRechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
1. Die Ausübung des Wahlrechtes auf getrennte Veranlagung durch Ihre Noch-Ehefrau dürfte nach Bestandskraft vom jeweiligen Steuerbescheid nicht mehr möglich sein. Wenn der Bescheid weder mit der Nebenbestimmung nach § 164 AO (Vorbehalt der Nachprüfung) erlassen noch Einspruch gegen diesen eingelegt wurde, wird der Steuerbescheid ein Monat nach dessen Bekanntgabe Bestandskräftig.
Daher sollte das Vorhaben Ihrer Noch-Ehefrau nicht durchzusetzen sein.
Eine endgültige Beurteilung des Falles ist allerdings erst nur nach Durchsicht der Steuerakte möglich. Insbesondere sollte geprüft werden, welchen Einfluss die neu aufgrund Selbstanzeige ergangenen Bescheide entfaltet haben.
2. Ich sehe keine Anhaltspunkte für die Entstehung von Schadenersatzansprüche, da Ihre Noch-Ehefrau nur ein Ihr zur Verfügung stehendes Wahlrecht ausüben wollen würde. Ein auf Strafrecht visierter Kollege kann allerdings mehr Informationen wegen der Auswirkung der Drohung geben. Ich denke an Nötigung (§ 240 StGB). Dazu kann ich aber nichts weiteres sagen, dies ist nicht mein Schwerpunkt.
3. Die Steuernachzahlungen, die auf Veranlagungszeiträume vor Stichtag anfallen, dürfte man für den Zugewinn miteinbeziehen können:
Steuerschulden sind Verbindlichkeiten, die in die Vermögensbilanz einzustellen sind, soweit sie am Stichtag bereits entstanden waren. Gemäß §§ 25, 36, 51 a EStG entstehen die Einkommen- und Kirchensteuerschulden erst mit Abschluss des Veranlagungszeitraumes, d. h. des Kalenderjahres, in dem die Einkünfte bezogen wurden.
Gegen meine Auslegung würde aber sprechen, dass die tatsächliche Steuerschuld erst nach Stichtag entstanden ist.
M.E. ist allerdings auf den Veranlagungszeitraum und nicht auf das Jahr etwaiger Änderung von Bescheiden aufgrund Antrages auf getrennte Veranlagung, abzustellen. Diese Änderungsbescheide würden für die Vergangenheit erlassen.
4. Die Gestaltung einer solchen Erklärung sprengt den Rahmen einer Erstberatung und Ihres Einsatzes und ist darüber hinaus nicht ohne weitere Kenntnisse über das laufende Verfahren zu verwirklichen. Sie sollten diese von Ihres Scheidungsanwalt erstellen lassen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen.
Rechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
Fachanwalt für Migrationsrecht