Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Entscheidend für die "Aufteilung" der Steuernachzahlung ist, wie Sie veranlagt werden. Ich gehe davon aus, daß Sie die Zusammenveranlagung gewählt haben. Die ganz genaue Aufteilung kann eigentlich nur ein Steuerberater errechnen. Ich kann Ihnen nur das Grundprinzip darstellen: Es ist für jeden Ehegatten getrennt das zu versteuernde Einkommen zu ermitteln. Hiervon wird ermittelt, wieviel Steuern jeder Ehegatte bei getrennter Veranlagung zu zahlen hätte. Man erhält so das Ergebnis bzw. den Betrag, den jeder bei getrennter Veranlagung zu zahlen hätte. Nun liest man aus dem Steuerbescheid die gemeinsame Steuerschuld ab, die tatsächlich ( also bei gemeinsamer Veranlagung) besteht und ermittelt die Ouoten der beiden Ehegatten. Von dieser Ouote ist abzuziehen, was die Ehegatten bereits während des Jahres an Steuervorauszahlungen geleistet haben.
Dieser ermittelte Betrag kann dann bei der Unterhaltszahlung berücksichtigt werden.Dieser Betrag kann aber nur für das Jahr ( hier 2006) berücksichtigt werden, in dem die Zahlung auch angefallen ist. Sie müßten daher möglichst schnell eine "Angleichung" der Unterhaltszahlung bewirken.
Zu der Frage der Steuerklasse kann ich Ihnen nur mitteilen, daß es üblich ist die Klasse IV zu wählen, wenn beide Partner in etwa gleich verdienen. Sobald ein Partner deutlich mehr verdient als der andere wählt der Besserverdienende die Steuerklasse III. Er erhält dadurch höhere Freibeträge und bekommt ein entsprechend hohes Nettogehalt. Dafür wird dem geringerverdienenden Partner mit der Steuerklasse V weniger ausbezahlt.
Eine "Verringerung" des Nettoeinkommens durch die Wahl einer "schlechteren" Steuerklasse ist für den unterhaltspflichtigen Partner nicht möglich. Der Unterhaltsverpflichtete ist verpflichtet, steuerliche Vorteile, die ihm möglich sin, auch wahrzunehmen. Er muss daher Steuerfreibeträge, die ihm zustehen, auch eintragen lassen. Wenn er dies nicht tut, wird er einfach so behandelt als hätte er die Freibeträge eintragen lassen ( fiktive Besteuerung wird vorgenommen). Der Unterhaltsverpflichtete muss in einer neuen Ehe mindestens die Steuerklasse IV wählen. Er darf nicht Steuerklasse V wählen. Da Sie auch unterhaltspflichtig sind, kommt somit für Sie beide nur die Aufteilung IV / IV in Frage. Danach müssen Sie aber im Ergebnis nicht mehr Steuern zahlen, sondern nur höhere Vorauszahlungen leisten ( und bekommen dann eine höhere Steuererstattung).
Meine Ausführungen können lediglich eine Orientierungshilfe sein, da für eine genauere Auskunft das Sichten von Unterlagen erforderlich ist, sowie auch eine Einschätzung eines Steuerberaters angeraten wird.
Ich hoffe Ihnen soweit geholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Diana Wollinger
Rechtsanwältin
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Entscheidend für die "Aufteilung" der Steuernachzahlung ist, wie Sie veranlagt werden. Ich gehe davon aus, daß Sie die Zusammenveranlagung gewählt haben. Die ganz genaue Aufteilung kann eigentlich nur ein Steuerberater errechnen. Ich kann Ihnen nur das Grundprinzip darstellen: Es ist für jeden Ehegatten getrennt das zu versteuernde Einkommen zu ermitteln. Hiervon wird ermittelt, wieviel Steuern jeder Ehegatte bei getrennter Veranlagung zu zahlen hätte. Man erhält so das Ergebnis bzw. den Betrag, den jeder bei getrennter Veranlagung zu zahlen hätte. Nun liest man aus dem Steuerbescheid die gemeinsame Steuerschuld ab, die tatsächlich ( also bei gemeinsamer Veranlagung) besteht und ermittelt die Ouoten der beiden Ehegatten. Von dieser Ouote ist abzuziehen, was die Ehegatten bereits während des Jahres an Steuervorauszahlungen geleistet haben.
Dieser ermittelte Betrag kann dann bei der Unterhaltszahlung berücksichtigt werden.Dieser Betrag kann aber nur für das Jahr ( hier 2006) berücksichtigt werden, in dem die Zahlung auch angefallen ist. Sie müßten daher möglichst schnell eine "Angleichung" der Unterhaltszahlung bewirken.
Zu der Frage der Steuerklasse kann ich Ihnen nur mitteilen, daß es üblich ist die Klasse IV zu wählen, wenn beide Partner in etwa gleich verdienen. Sobald ein Partner deutlich mehr verdient als der andere wählt der Besserverdienende die Steuerklasse III. Er erhält dadurch höhere Freibeträge und bekommt ein entsprechend hohes Nettogehalt. Dafür wird dem geringerverdienenden Partner mit der Steuerklasse V weniger ausbezahlt.
Eine "Verringerung" des Nettoeinkommens durch die Wahl einer "schlechteren" Steuerklasse ist für den unterhaltspflichtigen Partner nicht möglich. Der Unterhaltsverpflichtete ist verpflichtet, steuerliche Vorteile, die ihm möglich sin, auch wahrzunehmen. Er muss daher Steuerfreibeträge, die ihm zustehen, auch eintragen lassen. Wenn er dies nicht tut, wird er einfach so behandelt als hätte er die Freibeträge eintragen lassen ( fiktive Besteuerung wird vorgenommen). Der Unterhaltsverpflichtete muss in einer neuen Ehe mindestens die Steuerklasse IV wählen. Er darf nicht Steuerklasse V wählen. Da Sie auch unterhaltspflichtig sind, kommt somit für Sie beide nur die Aufteilung IV / IV in Frage. Danach müssen Sie aber im Ergebnis nicht mehr Steuern zahlen, sondern nur höhere Vorauszahlungen leisten ( und bekommen dann eine höhere Steuererstattung).
Meine Ausführungen können lediglich eine Orientierungshilfe sein, da für eine genauere Auskunft das Sichten von Unterlagen erforderlich ist, sowie auch eine Einschätzung eines Steuerberaters angeraten wird.
Ich hoffe Ihnen soweit geholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Diana Wollinger
Rechtsanwältin