26. Januar 2025
|
20:06
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Milad Ahmadi
Wiesenstraße 28
90443 Nürnberg
Tel: 015785075264
Web: https://www.kanzlei-ahmadi.de
E-Mail: info@kanzlei-ahmadi.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Versorgungsausgleich und Sonderausgaben
Im Allgemeinen sind Zahlungen im Rahmen eines Versorgungsausgleichs bei der steuerlichen Betrachtung von getrennt lebenden oder geschiedenen Ehepartnern gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG (Einkommensteuergesetz) grundsätzlich nicht als Sonderausgaben abziehbar. Dies gilt auch, wenn es sich um Zahlungen aus einer Beamtenpension handelt.
Die Zahlungen, die Sie im Rahmen des Versorgungsausgleichs leisten, sind rechtlich gesehen keine Unterhaltszahlungen, sondern vielmehr eine Verpflichtung aus der Ehescheidung. Diese Zahlungen betreffen den Anteil des Altersvorsorgeanspruchs, den Sie im Rahmen der Scheidung an Ihre ehemalige Frau abgegeben haben. Es handelt sich also nicht um freiwillige Zahlungen, die in der Steuererklärung als Sonderausgabe berücksichtigt werden können.
2. Abführung des Versorgungsausgleichs
Die Zahlungen, die monatlich direkt von Ihrer Pension abgeführt werden, mindern zwar Ihr zu versteuerndes Einkommen (da sie vom Bruttobezug abgezogen werden), sind jedoch nicht separat abzugsfähig. Da der Betrag direkt vom Bruttogehalt abgezogen wird und auf den reduzierten Betrag die Lohn- und Kirchensteuer erhoben wird, fällt keine zusätzliche steuerliche Belastung für Sie an, die zusätzlich geltend gemacht werden könnte.
3. Wieso lehnt das Finanzamt die Anerkennung ab?
Das Finanzamt wird in der Regel auf der Basis der steuerlichen Vorgaben entscheiden, dass der Versorgungsausgleich keine Sonderausgabe darstellt, weil er keine freiwilligen Zahlungen im steuerlichen Sinne sind. Sonderausgaben sind typischerweise Aufwendungen wie Altersvorsorgeaufwendungen oder Spenden, die unmittelbar auf freiwilliger Basis gezahlt werden.
4. Einkommensteuer der ausgleichsberechtigten Person
Für Ihre geschiedene Frau als
ausgleichsberechtigte Person
(die ebenfalls Beamtin ist) wird der Versorgungsausgleich ebenfalls nicht direkt steuerlich berücksichtigt, da auch sie diesen Betrag regelmäßig nicht versteuern muss. Die Zahlungen an Ihre Frau sind somit im Regelfall als nicht steuerpflichtiges Einkommen zu behandeln.
Fazit:
Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass die Zahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs nicht als Sonderausgaben steuerlich absetzbar sind. Das Finanzamt folgt hier der gängigen Praxis und lehnt daher Ihre Steuererklärung ab, wenn Sie den Versorgungsausgleich als Sonderausgabe geltend machen möchten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt