Steuerklasse 1 und 6 während Kurzarbeit

| 19. November 2020 18:25 |
Preis: 52,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Guten Tag,
bei meinem 1. Job bin ich in Kurzarbeit und ich gebe meine tatsächlichen Arbeitsstunden zum Ende des Monats an. Daraus ergibt sich dann auch die Höhe des Kurzarbeitergeldes.
Meistens arbeite ich 40-45%. In diesem Monat hatte ich einen einmaligen Zweitjob mit der Steuerklasse 6:

Muss ich meinem Haupt-Arbeitgeber mitteilen, wie hoch der Betrag (Brutto/Netto?) des 2.Jobs war, damit mein Arbeitgeber nicht zu viel Kurzarbeitergeld erhält, das dann an mich gezahlt wird?

Ergibt es Sinn, dass ich in diesem Monat für meinen 1. Arbeitgeber mehr arbeite, zB. 70%, sodass das Kurzarbeitergeld nicht zu hochausfällt (das wäre sogar durchaus möglich).

Würde hierbei eine Nachzahlung von Steuern geringer ausfallen, bzw. müsste ich das Kurzarbeitergeld (anteilig) für den Monat zurückzahlen?

Vielen Dank im voraus.

20. November 2020 | 10:35

Antwort

von


(852)
Charlottenstr. 14
52070 Aachen
Tel: 0241 - 53809948
Web: https://www.rechtsanwalt-andreaswehle.de
E-Mail: info@rechtsanwalt-andreaswehle.de
Sehr geehrter Ratsuchender,

gern beantworte ich Ihre Frage aufgrund der von Ihnen getätigten Angaben wie folgt.

Grundsätzlich kommt es darauf an, wann Sie den 2. Job aufgenommen haben.

Wird neben der Beschäftigung mit Kurzarbeit eine weitere Beschäftigung ausgeübt, die bereits vor Beginn der Kurzarbeit begonnen wurde, so hat dies keinen Einfluss auf den Anspruch und die Höhe des Kurzarbeitergeldes. Das gilt sowohl für eine versicherungsfreie Nebenbeschäftigung als auch für einen versicherungspflichtigen Zweitjob. Die Beitragszahlung für die versicherungspflichtige Beschäftigung in Kurzarbeit war durch die anderweitige Beschäftigung nicht reduziert. Als Beginn der Neben- oder Zweitbeschäftigung vor Eintritt der Kurzarbeit ist die tatsächliche Aufnahme der Arbeit und nicht das Datum des Vertragsabschlusses maßgebend.

Wurde die andere Beschäftigung während der Kurzarbeit aufgenommen, so hat dies Auswirkungen auf die Höhe des Kurzarbeitergeldes. Das Istentgelt ist dann um das Bruttoentgelt aus der anderen Beschäftigung zu erhöhen, womit sich die Nettoentgeltdifferenz und somit das Kurzarbeitergeld entsprechend verringert. Der hinzuzurechnende Entgeltbetrag entspricht bei Schwankungen jeweils dem im jeweiligen Abrechnungszeitraum erzielten zusätzlichen Entgelt.

Aber wegen der COVID 19 Pandemie wurden hier einige Änderungen gesetzlich geregelt.

So wird in der Zeit vom 1.4.2020 bis 31.12.2020, abweichend von dem üblichen Verfahren, Entgelt aus einer anderen, während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommenen Beschäftigung, nicht dem Istentgelt hinzugerechnet, also nicht mindernd berücksichtigt.

Das gilt aber nur, soweit das Entgelt aus der neu aufgenommenen Beschäftigung zusammen mit dem Kurzarbeitergeld und dem verbliebenen Istentgelt aus der ursprünglichen Beschäftigung die Höhe des Sollentgelts aus der Beschäftigung, für die Kurzarbeitergeld gezahlt wird, nicht übersteigt. Mit anderen Worten: Eine Anrechnung erfolgt nur, wenn der Arbeitnehmer in der Summe mehr verdient als vor der Kurzarbeit.

Insoweit müssen Sie Ihrem Arbeitgeber nur für den Fall der tatsächlichen Arbeitsaufnahme nach Beginn der Kurzarbeit mitteilen, was Sie in Ihrem 2. Job verdienen, so dass dieser in der Lage ist, das KUG korrekt zu berechnen und dann bei der Agentur für Arbeit korrekt eine rückwirkende Erstattung zu erhalten.

https://www.arbeitsagentur.de/finanzielle-hilfen/kurzarbeitergeld-arbeitnehmer


Ich hoffe Ihre Fragen beantwortet zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen

Andreas Wehle
Rechtsanwalt /Aachen


Rechtsanwalt Andreas Wehle

Bewertung des Fragestellers 20. November 2020 | 13:47

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