21. Januar 2007
|
00:43
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
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vielen Dank für die Erhöhung des Einsatzes. Ihre Anfrage beantworte ich auf Grundlage der Angaben wie folgt:
Für den Veranlagungszeitraum in 2006 unterliegen Sie der unbeschränkten Steuerpflicht gem. § 1 EStG, da Sie Ihren Wohnsitz im Inland haben. Danach unterliegt gem. dem Welteinkommensprinzip auch die Einkünfte in Hong Kong grundsätzlich der Steuerpflicht in Deutschland.
Es handelt sich bei den ausländischen Einkünften in Hong Kong gem. § 34d Nr. 5 EStG um Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit § 19 EStG.
Da für Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit mit Hong Kong kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, werden ausländische Einkünfte, die nach der unbeschränkten Steuerpflicht zufließen, vom Finanzamt dem Progressionsvorbehalt gem § 32 b Abs. 1 Nr. 2 EStG unterworfen. Die dem ausländischen Staat zur Besteuerung zugeordneten Einkünfte werden in Deutschland freigestellt, erhöhen aber die Steuerprogression nach § 32 b Abs. 2 Nr.23 EStG. Das bedeutet, dass diese Einkünfte zwar in Deutschland steuerfrei sind, aber den Steuersatz in Deutschland erhöhen.
Diese Verfahrensweise ist rechtlich umstritten. So hat das FG Baden-Württemberg mit Beschluss vom 16.2.1999 (Az. 5 V 34/98) ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Verfahrensweise geäußert. Legen Sie daher Einspruch ein und beantragen Sie ein Ruhen des Verfahrens, bis eine endgültige Entscheidung vom Bundesfinanzhof getroffen wurde.
Auswirkungen auf Steuererklärungen aus früheren Veranlagungszeiträumen hat die Abgabe der Steuererklärung für 2006 nicht.
Ich hoffe Ihnen einen entsprechenden Überblick verschafft zu haben und stehe Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion gerne zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
RA Schröter
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Rückfrage vom Fragesteller
21. Januar 2007 | 00:52
Sehr geehrter Herr Schröter,
besten Dank für Ihre Hilfe - diesen Service kann ich wirklich nur weiterempfehlen.
Ich nehme an es wird den FA helfen, wenn ich entsprechende Steuerzahlungsnachweise aus Hong Kong beifüge!? Es beruhigt mich dann ja auf jeden Fall, dass ich nicht auf meine ausländischen Einkünfte den Steuersatz der Steuerklasse 1 noch nachzahlen muss.
Die Veranlagung für 2006 ist übrigens meine 1. Veranlagung in Deutschland, daher die Frage nach der Auswirkung aus früheren Veranlagungszeiträumen.
Mit bestem Dank
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
22. Januar 2007 | 21:50
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich per Email beantwortet habe.
Mit besten Grüßen
RA Schröter