17. April 2025
|
04:05
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
Tel: 0521/178960
Web: https://www.reinhard-otto.de
E-Mail: reinhard-otto-bielefeld@t-online.de
ein Vorgehen unter Berufung auf Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichbehandlungsgrundsatz) erscheint aussichtsreich. Der Ausschluss nicht verheirateter Lebensgemeinschaften von der Befreiungstatbestandsregelung könnte eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung darstellen. Das BVerfG hat mehrfach entschieden, dass auch faktische Lebensgemeinschaften schutzwürdig sein können, insbesondere wenn sie auf Dauer angelegt sind und tatsächlich gelebt werden Der Ausschluss allein aufgrund des formalen Ehestatus ist rechtlich angreifbar.
Es existieren Verwaltungsgerichtsurteile, die die Berücksichtigung der tatsächlichen Lebensverhältnisse fordern (vgl. etwa VG München, Urt. v. 24.09.2009 – M 10 K 08.2716 zur Zweitwohnungssteuer bei nicht abgeschlossenen Wohneinheiten). Auch in der Literatur wird zunehmend gefordert, bei der Steuerbefreiung gleichgelagerte Sachverhalte (z. B. eheähnliche Gemeinschaften mit gemeinsamem Haushalt) gleich zu behandeln wie Ehen. Einzelfallrechtsprechung ist jedoch satzungs- und ortsabhängig.
Maßgeblich ist, ob eine selbstständige Wohneinheit im Sinne der jeweiligen Satzung und der einschlägigen Rechtsprechung vorliegt. Bei einem Einzelzimmer mit Gemeinschaftsnutzung (Küche, Bad) fehlt es regelmäßig an der Eigenschaft einer abgeschlossenen Wohnung. Es empfiehlt sich, die Satzungsdefinition der „Zweitwohnung" zu prüfen. Falls keine abgeschlossene Wohneinheit vorliegt, könnte bereits der Steuergegenstand entfallen oder jedenfalls eine geringere Bemessungsgrundlage (tatsächlich genutzte Fläche: 13 m²) angesetzt werden.
Ein Widerspruch gegen den Steuerbescheid sollte fristgerecht eingelegt werden mit zwei Begründungslinien:
Verfassungsrechtlicher Gleichbehandlungsverstoß wegen Ungleichbehandlung nicht verheirateter Lebensgemeinschaften
Fehlerhafte Bemessung der Wohnfläche und ggf. fehlende Eigenschaft als steuerpflichtige Zweitwohnung.
Kommt die Kommune dem nicht nach, kann Klage erhoben werden.
Mit freundlichen Grüßen