17. Mai 2024
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14:24
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
- in der Tat wäre es etwas gefährlich, dass weiter lediglich abzuwarten, denn es gilt: Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden.
Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft (= dauerhafte Trennung, vom Ausländer anzugeben und von der Ausländerbehörde jederzeit prüfbar) als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht nur dann für ein Jahr verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat.
- der Spurwechsel wäre ggf. noch denkbar, wenn ALLE Voraussetzungen für einen von der Ehe unabhängigen Aufenthaltstitel erfüllt werden;
- Es sollte noch zunächst versucht, die drei Jahr zu erreichen, was die Ehegatten selbst in der Tat haben - es darf aber keine Scheinehe sein, die nur künstlich aufrecht erhalten wird;
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg