Statuswechsel des Aufenthaltstitels

17. Mai 2024 13:23 |
Preis: 33,00 € |

Ausländerrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Hallo,
ich wohne rechtsgemäß seit April 2021 in Deutschland, habe damals mit dem Visum D eingereist und in Juli 2022 habe ich einen Titel zum Berufausbildungsszwecke erworben.

In der Zwischenzeit August 2022 habe ich einen deutschen Staatsbürger geheiratet und den Titel zum Familiezwecke 2023 gewechselt, während mein vorheriger Titel noch gültig war, allerdings an der Arbeitgeber gebunden.

Nachdem ich bereits den neuen Titel zum Familiezwecke erhalten habe, habe ich
meine Arbeitsstelle gewechselt und bin derzeit immer noch dort tätig. Seit April 2024 wohnen wir getrennt (die Ehe ist weniger als 3 Jahr bestanden), allerdings haben wir noch keinen Scheidungsantrag gestellt.

Seit den heutigen Tag bin ich offiziell umgemeldet und wurde mir gesagt, dass ich erstmal nicht den Titel wechseln muss, da er noch bis Mitte 2026 gültig ist.

Meine Frage sind, ist es für die zukünftige Aufenthaltstitelsanträge problematisch bis 2026 den Titel zu behalten, obwohl der Grund dafür (die Lebensgemeinschaft) nicht mehr besteht?

wäre es später immer noch einen Spurwechsel möglich, wenn der aktuellen Titel abläuft, da ich vor der Ehe eigenständige Aufenthaltstitel erworben habe?

Wie sollte ich am besten mit den zukünftigen Anträge auf eine Verlängerung bzw. Spurwechsel zum Titel für Arbeitszwecke nach der Ausbildung (z.B Paragraph 18a) vorgehen?

mit freundlichen Grüßen
Lays Schimana
17. Mai 2024 | 14:24

Antwort

von


(3181)
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

- in der Tat wäre es etwas gefährlich, dass weiter lediglich abzuwarten, denn es gilt: Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden.
Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft (= dauerhafte Trennung, vom Ausländer anzugeben und von der Ausländerbehörde jederzeit prüfbar) als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht nur dann für ein Jahr verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat.

- der Spurwechsel wäre ggf. noch denkbar, wenn ALLE Voraussetzungen für einen von der Ehe unabhängigen Aufenthaltstitel erfüllt werden;

- Es sollte noch zunächst versucht, die drei Jahr zu erreichen, was die Ehegatten selbst in der Tat haben - es darf aber keine Scheinehe sein, die nur künstlich aufrecht erhalten wird;

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

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