Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
Web: https://www.rechtsanwalt-schroeter.de
E-Mail: Schroeter@Rechtsanwalt-Schroeter.de
Ihre Anfrage beantworte ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt:
Die Verjährungsfrist für Mängel an dem Bauwerk betragen nach § 634a BGB 5 Jahre, nach § 13 Nr. 4 VOB/B 2002 vier Jahre. Hier sollten Sie sicherheitshalber noch mal prüfen, dass keine entsprechende Bauvertrag nach VOB/B geschlossen wurde (soweit dies nicht bereits erfolgt ist).
Sie können für diesen Termin einen Kollegen beauftragen, wenn Sie der Auffassung sind mit dem Planungsbüro keine Einigung über das weitere Vorgehen erzielen zu können. Allerdings halte ich das Beisein eines Kollegen bei einem Termin, in dem es um die Besichtigung und Prüfung des fehlerhaften Daches geht, nicht unbedingt für erforderlich, zumal dies auch mit entsprechenden Kosten verbunden sein wird. Dies könnte zudem von der Gegenseite auch falsch interpretiert werden.
In jedem Fall sollten Sie Ihren beauftragten Gutachter zu diesem Termin bitten, damit Sie fachlich entsprechend vertreten sind und der Gegenseite gegenhalten können, wenn versucht wird den Mangel zu bagatellisieren.
Hierbei empfehle ich Ihnen den Termin mit der Gegenseite im Vorfeld mit Ihrem Gutachter sorgfältig vorzubereiten.
D.h. - den Mangel des Daches zusammengefasst notieren.
- Maßnahmen, die zu einer Mängelbeseitigung erforderlich sind
- Soweit möglich eine Aufstellung der Mängelbeseitigungskosten
- Vorschläge wie Sie sich eine Regulierung des Mangels vorstellen könnten (z.B. Nachbesserung, neue Dachkonstruktion wie vertragliche vereinbart, Geldzahlung, etc.)
Bei dem Termin wäre hilfreich, dass Sie im Vorfeld vereinbaren, dass ein entsprechendes Protokoll über die Aufnahme der Mängel erstellt wird. Das Protokoll sollte soweit möglich von Ihrem Gutachter erstellt werden. Soweit bei diesem Gespräch schon konkrete Verhandlungen über die Mangelbeseitigung geführt werden und eine umfassende Mängelbeseitigung zugestanden wird, dies im Protokoll festhalten und sich von der Gegenseite schriftlich bestätigen lassen.
Werden Vorschläge unterbreitet, die auch ein Nachgeben von Ihnen voraussetzen, sollten Sie hier nicht schon im Termin zustimmen, sondern sich Bedenkzeit erbeten, um die Möglichkeit zu haben, diesen Vorschlag dann durch einen Kollegen prüfen zu lassen. Insoweit sollten Sie sich Ihrer jetzigen guten Verhandlungsposition nicht durch eine vorschnelle Zustimmung zu einer einvernehmlichen Lösung berauben.
Die Statik wird in jedem Fall neu berechnet werden müssen. Daraus ist dann auch abzuleiten, welche Maßnahme zu Mängelbeseitigung erforderlich sind.
Anbei noch eine kurze Ausführungen zu den jeweiligen Dachkonstruktionen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben und stehe Ihnen bei Nachfragen oder Unklarheiten im Rahmen der Nachfragefunktion zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
RA Schröter
Pfettendächer bestehen aus Sparren, die auf Lagerhölzern, sog. "Pfetten", aufliegen. Diese Pfetten sind integraler Bestandteil des Dachstuhls, der das tragende statische System dieser Dachkonstruktion bildet. Ein Auswechseln der Sparren und somit der Einbau beliebig vieler Dachaufbauten ist bei dieser Dachkonstruktion möglich, da die Sparren nur auf Biegung beansprucht werden.
Sparrendächer bilden - im Gegensatz zu den Pfettendächern - einen stützenfreien Dachraum. Sie bestehen aus Sparrenpaaren, die mit dem dazugehörigen Deckenbalken oder dem entsprechenden Teil der Massivdecke ein unverschiebliches Dreieck bilden. Die Decke bzw. der Deckenbalken wird nur auf Zug beansprucht, und die gesamte Dachlast wird auf die Außenwände übertragen.
Diese Dachkonstruktion eignet sich für Dachneigungen zwischen 25° und 60°. Dabei sind der Abmessung, aufgrund der Wirtschaftlichkeit, Grenzen gesetzt.
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Vielen Dank für die wirklich schnelle, ausfürliche und leicht verständliche Antwort.
Eine Frage bleibt da dann trotzdem noch offen...
Mal angenommen, es wird eine neue Statik erstellt und diese fordert Umbauten oder Ergänzungen an meiner Dachkonstruktion, wer bezahlt denn dann die Reparaturen bzw. meine Unkosten, die ich durch den Ober- und Dachgeschossausbau schon gehabt habe ?
Und wie verhält sich das dann mit der Gewährleistung, die ich ja noch bis Juli diesen Jahres habe ? Verlängert sich die oder muss man die Anhalten oder wie funktioniert das ?
Sorry, sind 2 Fragen. Aber für mich sehr wichtig.
Vielen Dank im Voraus.
Sehr geehrter Ratsuchender,
wenn die Statik neu erstellt wird und sich herausstellt, daß die aktuelle Dachkonstruktion dieser nicht gerecht wird, so wäre zunächst der Architekt (Planungsbüro) in der Haftung. Denn entweder ist der Fehler/Mangel bei ihm begründet (Planungsfehler) oder er hat seine Aufsichtspflicht für das Gewerk Dach (Zimmermann) verletzt.
Hinsichtlich der Nachbesserung beginnt die Verjährung für die Gewährleistung für die Durchgeführten Arbeiten neu zu laufen an. Je nach Umfang ist dies 2 jahre, wenn das Dach neu erstellt werden muß 5 Jahre.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg bei der anstehenden Vororttermin.
Mit besten Grüßen
RA Schröter