Startkapital für Einzelunternehmen, Beteiligung, Übertragung GmbH nach 1 Jahr

| 20. Februar 2014 13:18 |
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Vertragsrecht


Guten Tag!

Hoffe ich kann hier ein paar Kurzinfos bzgl. folgendem Thema bekommen (Rechtslage wäre zwar Österreich, dürfte aber wohl nicht sehr stark abweichen)

Ein Bekannter hat vor ein Einzelunternehmen (Gastronomie) zu eröffnen, welches gute Erfolgschancen hat. Hierzu fehlt ihm jedoch ein Teil des Startkapitals wobei ich hier ins Spiel kommen würde. Eine Personengesellschaft kommt derzeit aufgrund der Kosten und nicht benötigten Vorteile nicht in Frage.

Zu den Fragen:
Gibt es eine legale und rechtswirksame Möglichkeit um

- ein Privatdarlehen in einen Einzelunternehmen einzubringen und neben den Tilgungsmodalitäten auch "Anteile", "Mitspracherecht" und "Gewinnbeteiligungen" hier unterzubringen? Wenn ja, wird dadurch auch eine Haftung an Verlusten wirksam? Neben Verlusten die sich im Bereich des Darlehens befinden auch für Verluste welche bis in Schulden des Einzelunternehmers (Insolvenz) reichen?

- eine verbindliche Gründung einer Personengesellschaft, mit im Voraus festgelegten Anteilen dieser an mich, zu einem gewünschten/fixen Zeitpunkt auf geteilte Kosten zu fordern und das Einzelunternehmen für einen symbolischen Betrag in diese zu übertragen?

Ziel ist es den Einzelunternehmer privat mit einem Darlehen zu unterstützen und hierfür, neben der Rückzahlung des Darlehen, bei den anfänglichen Erträgen der Einzelunternehmerschaft beteiligt zu sein. Sobald das Unternehmen läuft bzw. nach einer gewissen Zeit sollte eine GmbH gegründet werden, in welcher der Einzelunternehmer und der Darlehensgeber beide beteiligt sind, und das Einzelunternehmen für zb. €1,- in die GmbH übergeben werden.

Wenn dies möglich ist, bzw. auch nur in ähnlicher Form, würde ich noch bitten mir einen ungefähren Kostenansatzpunkt eines solchen Vertrags zu nennen und an welche Art von Stelle (Notar, Anwalt für ???) ich mich hier richten sollte bzw. welche Voraussetzungen für einen solchen Vertrag gegeben sein müssen, dass diese rechtswirksam ist.

Ich hoffe Sie können mir weiter helfen und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Thomas L.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen und des deutschen Rechts verbindlich wie folgt beantworten:

In Betracht kommt hier ein sogenanntes partiarisches Darlehen. Bei diesem Darlehen wird eine Gewinnbeteiligung als Zinsen vereinbart. Neben dieser Gewinnbeteiligung können Sie auch noch einen festen Zinssatz vereinbaren. Ein Mitspracherecht besteht aber nicht. Das Risiko für Sie besteht im Verlust der Darlehenssumme.

Auch eine stille Beteiligung nach §§ 230 HGB kommt in Betracht. Hierbei kann die Beteiligung an Verluste nach § 231 Abs. 2 HGB ausgeschlossen werden. Einflussmöglichkeiten auf die Geschäftsführung ist bei dieser Art von Beteiligung ausgeschlossen. Das Risiko für Sie besteht im wirtschaftlichen Verlust der Darlehenssumme.

- eine verbindliche Gründung einer Personengesellschaft, mit im Voraus festgelegten Anteilen dieser an mich, zu einem gewünschten/fixen Zeitpunkt auf geteilte Kosten zu fordern und das Einzelunternehmen für einen symbolischen Betrag in diese zu übertragen?

Selbstverständlich können Sie bereits jetzt einen Gesellschaftsvertrag erstellen. Dies hätte aber zur Folge, dass Sie ggf. bereits jetzt haften würden. Der Grund hierfür ist, dass bereits durch den Abschluss des Gesellschaftsvertrages eine Personengesellschaft entstehen würde. Daher rate ich Ihnen, entweder gleich eine Kapitalgesellschaft zu Gründen (z.b UG) oder diese Gründung später vorzunehmen. Bei einer Kapitalgesellschaft müssen Sie den Gesellschaftsvertrag notariell beurkunden lassen. Hierbei kommen Kosten in Höhe von ca. 500 Euro auf Sie zu.

Theoretisch können Sie selbst den Gesellschaftsvertrag für eine Personenhandelsgesellschaft entwerfen. Hiervon ist abzuraten, da Sie bei einer Personengesellschaft grundsätzlich mit Ihren gesamten Vermögen haften.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller 20. Februar 2014 | 16:00

Vielen Dank für die Antwort.

Der Hinweis einer stillen Beteiligung kommt mir sehr hilfreich entgegen, da diese meiner Auffassung ja auch nicht zeitlich begrenzt (wie ein Darlehen) ist.

Zum zweiten Punkt hätte ich noch eine Frage:

Da eine UG und weitere Gesellschaftsformen zur Zeit nicht möglich/ratsam sind, möchte ich in irgend einer Form festlegen, welche ausschließt, dass der Unternehmer ohne eine weitere Beteiligung von mir das Unternehmen in eine GmbH o.ä. überträgt und ich somit ausgeschlossen werden könnte. Dies jedoch ohne bereits, wie von Ihnen erwähnt, im Vorfeld selbst zu haften.
Ist hier einen Art Klausel in der Richtung:

"Im Fall einer Übertragung, Überschreibung und/oder Veräußerung des geführten Unternehmens an eine natürliche und/oder juristische Person oder wird aus dem Unternehmen eine Gesellschaft gegründet, wird dem stillen Gesellschafter die uneingeschränkte Möglichkeit eingeräumt sich an dem Unternehmen und/oder der gegründeten Gesellschaft mit einem fixen Anteil von XX% zu beteiligen.
Die hierfür aufzuwendende Einlage beträgt maximal bis zu der ursprüngliche Vermögenseinlage von €XXX.XXX,-
Wird dieses Recht nicht wahrgenommen, hat, neben der eingebrachten Vermögenseinlage in das Einzelunternehmen, eine Zahlung von XX% des zu diesem Zeitpunkt zu ermittelnden Unternehmenswerts bzw. bei Veräußerung des Erlöses durch einen Verkauf, zu erfolgen."

Würden aus einer solchen o.ä. Formulierung ebenfalls bereits vorab Haftungen an Verlusten entstehen, oder wäre man hierbei auf einer eher sicheren Seite? Ist hier ein selbst geschriebener Text w.o. vertretbar, oder sollte hier auf jeden Fall ein Anwalt hinzugezogen werden?

Ich hoffe Sie können mir meine letzten Fragen noch beantworten.


Vielen Dank nochmals!!!!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. Februar 2014 | 16:22

Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen und des deutschen Rechts verbindlich wie folgt beantworten:

Eine solche Regelung ist durchaus möglich. Eine Beteiligung am Verlust müsste bei einer stillen Gesellschaft explizit ausgeschlossen werden. Dies ist in Ihrem obigen Text nicht der Fall. Da bei jedem Vertrag der individuelle Text maßgeblich ist und bereits für Laien nicht erkennbare Unterschiede in der Formulierung erhebliche rechtliche Unterschiede nach sich ziehen können , empfehle ich Ihnen dringend, sich vor Ort anwaltlich beraten zu lassen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 20. Februar 2014 | 16:37

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