vielen Dank für Ihre Anfrage. Anhand Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Fragestellungen wie folgt:
Zunächst kann ich Sie beruhigen, Sie werden Hartz-IV-Leistungen erhalten, wenn Sie erwerbsfähig sind.
Positiv ist, dass Sie Ihre Verbindlichkeiten belegen können. Somit ist nachvollziehbar, dass Sie den Kaufpreiserlös aus dem Verkauf des Hauses verbraucht haben. Die Spielsucht ist eine anerkannte Krankheit. Unschädlich ist natürlich nicht, wenn Sie Ihre Erkrankung dokumentieren könnten, beispielsweise über ein Beratungsstelle für Suchtkranke, denn ich unterstelle, Ihr Ziel ist es, die Sucht alsbald zu beenden und einen Neustart zu tätigen. Weiterhin unterstelle ich, dass Ihnen kein ALG I zusteht.
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld II setzt grundsätzlich Erwerbsfähigkeit voraus. Nach § 8 SGB II ist erwerbsfähig, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Als „absehbare Zeit“ ist ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten anzusehen. Wenn Sie also mindestens drei Stunden am Tag arbeiten können und bedürftig sind, erhalten Sie Arbeitslosengeld II. Daher sollte Ihr Ziel sein, ab sofort eine Therapie aufzunehmen, damit Sie innerhalb der nächsten sechs Monate in jedem Fall wieder erwerbsfähig sind.
Für einen 1-Personenhaushalt ist eine Wohnungsgröße von 45 qm gerade noch angemessen. Sodann werden auch angemessene Nebenkosten für Heizung und Kaltwasser übernommen. Ich hoffe, Ihre Wohnung ist nicht größer.
Da Sie in absehbarer Zeit über kein Vermögen mehr verfügen, die Entscheidung über Ihren Antrag aber gewisse Zeit in Anspruch nehmen wird, müssen Ihnen zumindest darlehensweise Leistungen ausgezahlt werden. Ihr Schonvermögen beträgt pro Lebensjahr 200 Euro. Hinzu kommen 750 Euro für einmalige Bedarfe und weitere 200 Euro pro Lebensjahr zusätzlich, wenn die Verfügbarkeit vor Eintritt in die Altersrente ausgeschlossen ist. Daher empfehle ich Ihnen abschließend, sofort einen Leistungsantrag zu stellen, da Sie Ihre Reserven nicht aufbrauchen müssen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen ersten Einschätzungen weiterhelfen konnte und verweise bei Unklarheiten nochmals auf die kostenlose Nachfragefunktion.
Einstweilen verbleibe ich
mit besten Grüßen
Inga Dransfeld-Haase
Rechtsanwältin
E-Mail: dr-haase@dr-schwoebbermeyer.de
Ich bitte noch folgendes zu beachten:
Die Beratung ist beschränkt durch die von Ihnen gegebenen Informationen. Es kann entsprechend den vorliegenden Bedingungen nur ein erster Überblick geboten werden, der eine abschließende, umfassende und verbindliche Anwaltsberatung nicht ersetzen kann. Der Umfang der Antwort steht weiterhin in Abhängigkeit zu Ihrem eingesetzten Honorar.
Erstmal Vielen herzlichen Dank für Ihre hilfreiche Antwort!
Ich wollte noch ergänzend erwähnen: falls Nachfragen von der Arbeitsagentur hinsichtl. Spielgewinnen kämen, könnte ich
dieser die Adressen der Onlinespielraum-Betreiber (diese sind alle im Ausland, meist Karibik o. ä.) aushändigen zwecks
Nachforschung bezügl. realisierter Gewinne (es wurden nie tatsächliche Gewinne von mir realisiert und an mich aus-
bezahlt). Außerdem könnte ich ihnen erlauben, sich bei den Banken zu erkundigen, bei denen ich die Einzahlungen
getätigt habe, ob es jemals Geldrückflüsse gegeben hat aus den Transaktionen. Zudem habe ich die mir die Belege
von fast allen Einzahlungen durch die Onlinecasinos zuschicken lassen.
Meinen Sie, es sei zwingend, sofort eine Therapie zu suchen?? Eigentl. ist meine Spielsucht jetzt nicht mehr zu
realisieren, da ich ja kein Geld mehr habe. Ich kann kaum noch reinfallen - nachdem es soweit gekommen ist, dass
jetzt sogar meine ETW weg ist, bin ich nun doch mehr als vorsichtig in der Hinsicht.
Fragen wollte ich noch: Können mir vom Amt Steine in den Weg gelegt werden, wenn ich beispielsweise erst auf
Verlangen des dortigen betreuenden Mitarbeiters einen medizinischen Beleg beibringen u. daraufhin auf Aufforderung eine Therapie beginnen würde. Könnten sie mir das ALG II ganz verweigern, indem sie z. B. sagen: "Sie sind krank und sonst nichts... sehen Sie erst mal zu, wie sie das loswerden..."
Unklar wäre mir noch, was Sie damit meinten "Weiterhin unterstelle ich, dass Ihnen kein ALG I zusteht". Zur Zeit erhalte
ich noch regulär ALG I (ich wurde betriebsbedingt entlassen, und meine Spielsucht war bisher niemandem bekannt).
Das ALG I läuft am 28. Februar aus, es sei denn: diese neue 24-Monate Regelung für Personen ab 58 gilt für mich
auch noch (am 09. 03. 08 werde ich 58), was mir nach den bisherigen Informationen aber nicht so zu sein scheint.
Danach erhalte ich aber noch 1 Jahr lang einen monatl. Zuschlag von 160,- Euro, danach 1 Jahr lang einen Zuschl.
von 80,- Euro. Meinten Sie, dass diese Zuschläge entfallen könnten?
Hoffentl. ist das jetzt nicht ein ´zu dicker Brocken´, so dass es Sie zu sehr beansprucht, darauf ausführlich noch einmal
zu antworten. Beantworten Sie dann doch bitte einfach nur das, was Sie für angemessen halten. Leider kann ich mir
ja nun auf Grund der Umstände und meiner Vermögensverhältnisse keine umfassende verbindliche Anwaltsberatung
leisten. Daher habe ich die offenen Probleme lieber hier noch einmal erwähnt.
Mit freundl. Gruß
Ihr Fragensteller
Sehr geehrter Ratsuchender!
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage!
Das Amt kann Sie nicht zwingen, eine Therapie zu machen. Sie sind nicht entmündigt und wahrscheinlich können Sie täglich über 3 Stunden arbeiten. Sollte Ihnen dies nicht möglich sein, würden Sie Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten. Daher erhalten Sie immer ein Mindestmaß an Sozialleistung. Allerdings nimmt die Antragsprüfung immer Zeit in Anspruch und je später Sie die Unterlagen einreichen, desto später erhalten Sie Ihr Hartz IV.
Nach Ihren Sachverhaltsangaben war mir nicht klar, dass Sie momentan ALG I erhalten. Daher meine Unterstellung. Aus arbeitsrechtlicher Sicht wäre sonst noch zu prüfen gewesen, ob nicht ein ALG I-Anspruch besteht.
Mit freundlichen Grüßen
Dransfeld-Haase