26. Juli 2007
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12:44
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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die hier angedachte Konstellation ist in der Tat zulässig (BAG, Urt. v. 7.3.2002, Az.: 2 AZR 93/01 zu einem ähnlichen Fall).
Da ohne Aufhebungsvertrag das Arbeitsverhältnis in der Probezeit änden würde, greift hier die Entscheidung des BSG, Urt. v. 12.07.2006, Az.: B 11 a AL 47/05 R ein, wonach dem Arbeitnehmer dann keine Sperrzeit auferlegt werden kann, wenn der Arbeitgeber ohne Aufhebungsvertrag die drohende Kündigung ausgesprochen hätte (so wie hier). Dann, so das BSG, liegt ein wichtiger Grund für den Arbeitnehmer vor, den Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen und es darf keine Sperrzeit ausgesprochen werden.
Wollen Sie ganz sicher gehen, sollte in dem Vertrag nochmals deutlicher gemacht werden, dass ohne Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages dann die Kündigung innerhalb der Probezeit erfolgen wird.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle