10. September 2018
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12:52
Antwort
vonRechtsanwältin Doreen Prochnow
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich ist das Spendensammeln auch von Privatpersonen erlaubt. Der Aufruf zum Spenden ist immer erlaubt.
Zum Einsammeln von Spenden gilt folgendes:
Nur noch in wenigen Bundesländern ( Rheinland Pfalz, Thüringen, Saarland) existiert das Sammelgesetz. In diesen Ländern bedarf es einer behördlichen Genehmigung ( zumeist erhältlich bei Einwohnermelde- bzw. Bürgeramt) für eine Spendensammlung. Hier werden insbesondere Sammelzeitraum und Zweck erfragt.
In allen anderen Bundesländern ist das Sammeln von Spenden uneingeschränkt möglich. Allerdings ist es niemals erlaubt über den Zweck der Sammlung oder ihre Umstände zu täuschen ( sonst als Zweckverfehlungsbetrug strafbar) .
Eine Spende ist immer eine Schenklung nach § 516 BGb , die eigentlich der notariellen Beurkundung bedarf. Barspenden werden als HAndeschnekungen bezeichnet und sofort vollzogen. Nach dem Vollzug ist der formelle Fehler der Fehlenden notariellen beurrkundung geheilt ( § 518 BGB) und der Schenkungsvorgang abgeschlossen.
Als Privatperson dürfen sie somit zu Spenden aufrufen und diese auch sammeln.
TIPP am Rande:
Allerdings darf KEINE Spendenquittung ausgestellt werden.
Dies dürfen nur paritätische (bzw. allgemeinnützige) Vereine. Daher gründen viele vor dem Spendensammeln einen Verein (7 Leute, Satzungserrrichtung notwendig) oder eine Stiftung, in die das gesammelte Kapital einfließen soll und bei denen der Zweck der Spenden in der Satzung festgelegt ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Doreen Prochnow