Hier liegt eine Steuerbefreiung i.S.d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG vor , da das Wohnhaus der Selbstnutzung zuzurechnen ist. Es kommt auf eine lückenlose Selbstnutzung ohne Zeiten einer Vermietung an.
Die Zeit seit der Anschaffung durch die Mutter wird Ihnen als Rechtsnachfolger zugerechnet (§ 23 Abs. 1 S. 3 EStG). Nach der Meinung der Finanzverwaltung wird ein Wohnhaus auch dann zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn es vom Steuerpflichtigen nur zeitweise bewohnt wird, in der übrigen Zeit ihm jedoch als Wohnung zur Verfügung steht (nicht zur Vermietung bestimmte Ferienwohnung).
Sie müssen sich auch keine Sorgen machen, weil eine Veräußerung innerhalb eines Zeitraums von weniger als zwei Jahren soll.
Die gesetzliche Vorschrift nennt zwei Alternativen, wann im zeitlichen Zusammenhang bei einer Selbstnutzung die Steuerfreiheit bleibt. Lesen Sie die Vorschrift bitte noch einmal. Hier trifft die erste Alternative zu, dort wird keine Dauer genannt, wenn ausschließlich Selbstnutzung vorliegt.
§ 23 Abs. 1 S. 3 EStG schließt die Versteuerung eines Gewinns aus, der bei der Veräußerung eines zwischen Anschaffung/Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich oder im Jahr der Veräußerung und den zwei vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzten WG erzielt wird.
Sie erben nicht die einzelnen Positionen, sondern sind Rechtsnachfolger durch die Erbfolge. Sie treten in alle Rechtspositionen der Mutter eins zu eins ein.
Durch die Übernahme des Darlehens wird der Vorgang deshalb nicht als Anschaffung angesehen.
Sie müssen sich in der Gemeinde nicht anmelden, ich würde aber Strom und Energie weiterbezahlen. Die Eigennutzung soll bis zum Verkauf bestehen bleiben.
Wie die Ablösung des Darlehens erfolgt, müssen Sie mit dem Kreditinstitut besprechen. Der Erwerber kann den Kredit auch übernehmen, wenn die Bank dem zustimmt. Den Restbetrag muss er zusätzlich leisten, entweder durch Eigenmittel oder einen zusätzlichen Kredit. Dies kann alles verhandelt werden.
Sie haben kein Wahlrecht dahingehend, dass Ihre Frau ebenfalls Erbin wird.
Fazit:
Der Veräußerungserlös (nach Abzug der Darlehensschulden) unterliegt nicht der Einkommensteuer. Dies spielt sich allein im privaten Vermögensbereich ab.
Somit führt der Gewinn nicht zu einer Erhöhung der Krankenversicherungsbeiträge und wirkt sich auch nicht auf das Elterngeld aus. Im Einkommensteuerbescheid ist er nicht ersichtlich. Sie können das Haus somit kurzfristig verkaufen, ohne eine Steuerzahlung zu riskieren.
Die Zeit seit der Anschaffung durch die Mutter wird Ihnen als Rechtsnachfolger zugerechnet (§ 23 Abs. 1 S. 3 EStG). Nach der Meinung der Finanzverwaltung wird ein Wohnhaus auch dann zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn es vom Steuerpflichtigen nur zeitweise bewohnt wird, in der übrigen Zeit ihm jedoch als Wohnung zur Verfügung steht (nicht zur Vermietung bestimmte Ferienwohnung).
Sie müssen sich auch keine Sorgen machen, weil eine Veräußerung innerhalb eines Zeitraums von weniger als zwei Jahren soll.
Die gesetzliche Vorschrift nennt zwei Alternativen, wann im zeitlichen Zusammenhang bei einer Selbstnutzung die Steuerfreiheit bleibt. Lesen Sie die Vorschrift bitte noch einmal. Hier trifft die erste Alternative zu, dort wird keine Dauer genannt, wenn ausschließlich Selbstnutzung vorliegt.
§ 23 Abs. 1 S. 3 EStG schließt die Versteuerung eines Gewinns aus, der bei der Veräußerung eines zwischen Anschaffung/Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich oder im Jahr der Veräußerung und den zwei vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzten WG erzielt wird.
Sie erben nicht die einzelnen Positionen, sondern sind Rechtsnachfolger durch die Erbfolge. Sie treten in alle Rechtspositionen der Mutter eins zu eins ein.
Durch die Übernahme des Darlehens wird der Vorgang deshalb nicht als Anschaffung angesehen.
Sie müssen sich in der Gemeinde nicht anmelden, ich würde aber Strom und Energie weiterbezahlen. Die Eigennutzung soll bis zum Verkauf bestehen bleiben.
Wie die Ablösung des Darlehens erfolgt, müssen Sie mit dem Kreditinstitut besprechen. Der Erwerber kann den Kredit auch übernehmen, wenn die Bank dem zustimmt. Den Restbetrag muss er zusätzlich leisten, entweder durch Eigenmittel oder einen zusätzlichen Kredit. Dies kann alles verhandelt werden.
Sie haben kein Wahlrecht dahingehend, dass Ihre Frau ebenfalls Erbin wird.
Fazit:
Der Veräußerungserlös (nach Abzug der Darlehensschulden) unterliegt nicht der Einkommensteuer. Dies spielt sich allein im privaten Vermögensbereich ab.
Somit führt der Gewinn nicht zu einer Erhöhung der Krankenversicherungsbeiträge und wirkt sich auch nicht auf das Elterngeld aus. Im Einkommensteuerbescheid ist er nicht ersichtlich. Sie können das Haus somit kurzfristig verkaufen, ohne eine Steuerzahlung zu riskieren.