14. September 2023
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16:09
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Wehle
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vielen Dank für Ihre Frage, diese beantworte ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt.
Leider wird der Verkauf letztendlich zu besteuerbarem Einkommen führen, denn auch der Verkauf eines Gebäudes auf einem Erbbaugrundstück („Bebautes" Erbbaurecht) ist ein privates Veräußerungsgeschäft. So der Zeitraum noch keine zehn Jahre beträgt zwischen Abschluss des Erbbaurechtsvertrags und der Veräußerung des „bebauten" Erbbaurechts oder zwischen Anschaffung und Veräußerung des „bebauten" Erbbaurechts (BMF-Schreiben vom 5.10.2000, BStBl. 2000 I S. 1383, Tz. 14) ist der erzielte Gewinn nicht steuerfrei zu behandeln.
Darüber hinaus genügt die Vermietung an Ihre Mutter nicht, um hier das Merkmal der Eigennutzung anerkennen zu können.
Eine private Nutzung liegt ebenfalls vor, wenn Sie die Immobilie Ihrem Kind, welches Anspruch auf Kindergeld oder einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG hat, unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen haben.
Im Gegensatz dazu zählt die Überlassung Ihres Hauses oder Ihrer Wohnung an andere Familienangehörige nicht unter die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken nach § 23 EStG.
Ich hoffe Ihre Frage beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Andreas Wehle /Aachen
Rechtsanwalt Andreas Wehle