9. November 2020
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18:25
Antwort
vonRechtsanwältin Sonja Stadler
Wichlinghauser Markt 5
42277 Wuppertal
Tel: 0202 697 599 16
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Sonja-Stadler-__l108484.html
E-Mail: kanzlei@sonja-stadler.de
auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Auch nach der DSGVO kommt grundsätzlich in Betracht, dass Sie auf Grundlage eines berechtigten Interesses nach Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO personenbezogene Daten (Name des Geschäftsführers und dessen Telefonnummer) verarbeiten dürfen. D.h. für eine solche Nutzung der Daten wäre grundsätzlich keine Einwiligung erforderlich. Es wäre dann allerdings erforderlich spätestens bei der ersten Kontaktaufnahme die Informationspflichen nach Art. 14 DSGVO zu erfüllen.
Problematisch ist in Ihrem Fall jedoch, dass Sie beabsichtigen die Personen deren Daten Sie speichern telefonisch zu kontaktieren. Das ist nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG nur zulässig, wenn jedenfalls eine mutmaßliche Einwilligung des Angerufenen vorliegt. Das ist nur in seltenen Konstellationen der Fall.
Bei einer generellenn Kaltakquise sollten Sie deshalb Vorsicht walten lassen, wenn es sich nicht um ein Produkt handelt auf dessen Angebot der angerufene Personenkreis nach den durch die Rechtsprechung aufgestellten Kriterien regelrecht wartet.
Anderenfalls droht Ihnen eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung.
Mit freundlichen Grüßen