Sehr geehrter Fragesteller,
die Frage nach Ihrer Sozialversicherungspflicht lässt sich nicht pauschal beantworten. Sie müssten angeben, in welchem Beruf Sie freiberuflich tätig sein wollen.
Bitte teilen Sie mir dies an anwalt@ra-vasel.de mit! Ich werde meine Antwort sodann ergänzen.
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt
als freiberuflicher Dozent sind Sie rentenversicherungspflichtig (§ 2 Nr. 1 SGB VI), wenn Sie mehr als 450 € im Monat verdienen.
Da Sie als Beamter Krankheitsversorgung beanspruchen können, sind Sie nicht pflichtversichert in der Krankenversicherung.
Auch in der Arbeitslosenversicherung sind Sie nicht pflichtversichert.
Ihre erworbenen Rentenansprüche werden auf die Beamtenpension angerechnet.
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt
die Frage nach Ihrer Sozialversicherungspflicht lässt sich nicht pauschal beantworten. Sie müssten angeben, in welchem Beruf Sie freiberuflich tätig sein wollen.
Bitte teilen Sie mir dies an anwalt@ra-vasel.de mit! Ich werde meine Antwort sodann ergänzen.
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt
Ergänzung vom Anwalt
9. Oktober 2020 | 18:52
Sehr geehrter Fragesteller,
als freiberuflicher Dozent sind Sie rentenversicherungspflichtig (§ 2 Nr. 1 SGB VI), wenn Sie mehr als 450 € im Monat verdienen.
Da Sie als Beamter Krankheitsversorgung beanspruchen können, sind Sie nicht pflichtversichert in der Krankenversicherung.
Auch in der Arbeitslosenversicherung sind Sie nicht pflichtversichert.
Ihre erworbenen Rentenansprüche werden auf die Beamtenpension angerechnet.
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt