Sehr geehrter Ratsuchender,
besten Dank für die Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und des Einsatzes gerne wie folgt beantworten möchte.
1. Freiberufliche Tätigkeit:
a. Beitragspflicht
Schon die Fragestellung ist nicht ganz unproblematisch. Gehören Sie den freien Berufen an (Arzt, Architekt, Rechtsanwalt etc) oder meinen Sie eine selbständige Tätigkeit?
Grundsätzlich sind sämtliche Einnahmen aus einer selbständigen Tätigkeit sozialversicherungspflichtig, es sei denn, es liegen Befreiungstatbestände vor, die bei gewissen Berufsgruppen möglich sind.
Es gibt aber Mindestbeiträge.
aa. freiwilliger Mindestbeitrag in der Rentenversicherung beträgt 79,60 €.
bb. In der Krankenversicherung gilt der Mindestbeitrag auf der Berechnungsgrundlage von 1/7 der Bezugsgröße und Beträgt 375 €.
b. Inwieweit wirkt sich eine solche Tätigkeit auf meine Rentenansprüche aus, die ich im Rahmen der Kindererziehungszeiten erhalte?
Einkünfte aus einer Tätigkeit, die der Rentenversicherungspflicht unterworfen ist, wirken sich sogar rentenerhöhend aus.
Die Ansprüche aus Renten für Kindererziehungszeiten und Ansprüche aus anderweitig erworbenen Rentenpunkten beeinflussen sich nicht wechselseitig.
Ausgeschlossen ist ein Anspruch nach § 56 Abs.
IV SGB VI, wenn Sie bereits Erziehungszeiten eines anderen Versorgungssystems anerkannt bekommen haben.
Soweit Kindererziehungszeiten bereits in einem anderen Alterssicherungssystem als gleichwertig anerkannt sind normiert die Vorschrift einen Ausschlusstatbestand hinsichtlich der Berücksichtigung dieser Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Deswegen fragte ich oben nach der Tätigkeit.
2. Minijob
Hier gilt das Gleiche wie oben.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben haben zu können.
Bitte bedenken Sie, dass meine Einschätzung ausschließlich auf Ihren Angaben beruht.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Grübnau-Rieken LL.M.; M.A.
Master of Laws, Magister Artium
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 14.10.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Gruebnau-Rieken,
herzlichen Dank für Ihre hilfreiche Antwort.
Um es richtig zu verstehen: Die Einkünfte aus einer selbständigen Nebentätigkeit (kein freier Beruf mit entsprechender Befreiung) sind mindestens in Höhe der von Ihnen genannten Beiträge sozialversicherungspflichtig?
Ein konkretes Beispiel:
Selbständige Nebentätigkeit während der Elternzeit
Umfang: 10 Wochenstunden
Verdienst: 15,- Euro pro Stunde
Monatseinkommen: 600,- Euro
Sind davon nun mindestens 375,- Euro an die Kranken- sowie ggf. zusätzlich noch ca. 80 Euro an die Rentenversicherung zu entrichten? Unabhängig von steuerlichen Aspekten wäre die Tätigkeit dann sehr unattraktiv.
Herzliche Dank für Ihre Mühen.
Mit besten Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
Abzustellen ist nicht auf den Umsatz, sondern gem. § 15 SGB IV
auf das Arbeitseinkommen, welches wie folg definiert ist:
Das Arbeitseinkommen eines Selbstständigen ist für alle Sozialversicherungszweige der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit. Damit entspricht das Arbeitseinkommen dem Betrag, der im Einkommensteuerbescheid als Summe der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit (§ 2 Abs 1 S 1 Nrn
1 bis 3 EStG) nach Abzug der Betriebsausgaben (die werden vom Finanzamt bei der Feststellung der Einkünfte bereits berücksichtigt, sind aber aus dem Steuerbescheid nicht ersichtlich), aber vor Abzug der Sonderausgaben und Freibeträge festgestellt ist (BSG 15.12.1977 SozR 2200 § 1248 Nr 19). Ein Verlustvortrag/Verlustrücktrag nach § 10d EStG
ist bei der Feststellung des Arbeitseinkommens nicht zu beachten (BSG 16.5.2001 NJW 2002, 3570
).
Sie können zunächst die Betriebskosten absetzen und das was dann übrig bleibt, wird zur Beitragsbemessung heran gezogen.
Dennoch sind die von mir genannten Größen Mindestberechnungsgrößen.
Wie Sie richtig erkennen, kann eine solche Tätigkeit dann unattraktiv sein. Deutschland hat aber kein Steuerproblem, sondern ein Sozialversicherungproblem.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage verständlich beantwortet haben zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Grübnau-Rieken LL.M., M.A.
Rechtsanwalt