Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
das Geschenk, das Sie beim Sozialamt angeben müssen, wird gem. § 43 Abs. 1 i. V. m. § 82 Abs. 7 SGB XII auf die Grundsicherung des nächsten Monats angerechnet. Wenn dadurch der Leistungsanspruch für diesen Monat entfiele, wird der Betrag auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig verteilt und mit einem entsprechenden Teilbetrag berücksichtigt (also 1.300 € / 6 = 216,67 €/Monat).
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, dass diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.
Nutzen Sie bei Rückfragen gern die kostenlose Nachfragefunktion!
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt
das Geschenk, das Sie beim Sozialamt angeben müssen, wird gem. § 43 Abs. 1 i. V. m. § 82 Abs. 7 SGB XII auf die Grundsicherung des nächsten Monats angerechnet. Wenn dadurch der Leistungsanspruch für diesen Monat entfiele, wird der Betrag auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig verteilt und mit einem entsprechenden Teilbetrag berücksichtigt (also 1.300 € / 6 = 216,67 €/Monat).
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, dass diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.
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Vasel
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