Sorgerecht für Neffen beantragen.

13. Juni 2018 08:17 |
Preis: 70€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Familienrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Meine Schwester ist allein erziehend, nicht verheiratet, vom Kindsvater getrennt. Der Vater hat meines Wissens nie das Sorgerecht beantragt. Sie hat schwere psychische Probleme, nimmt Drogen...hauptsächlich Haschisch und Alkohol, evtl. auch Stärkeres. Alle Versuche sie davon zu überzeugen, dass sie ärztliche Hilfe braucht, schlagen seit Jahren fehl. Sie will sich nicht behandeln lassen. Mein Neffe (16 Jahre), der noch bei seiner Mutter wohnt, möchte da raus... er hält es nicht mehr aus. Seine Schwester (18 Jahre), ist vor 2 Monaten mit Unterstützung des Jugendamtes ausgezogen. Seit dem ist wohl alles noch schlimmer geworden. Zum Vater will er nicht, da dieser auch mit Drogenproblemen zu kämpfen hat. Ins Heim ist auch keine Option. Ich oder meine anderen Geschwister könnten ihn durchaus aufnehmen, aber meine Schwester würde dem nie zustimmen.
Besteht die Möglichkeit, dass ich oder eine(r) meiner Brüder und Schwestern das Sorgerecht für meinen Neffen beantragen.... und wenn es möglich ist... wie müssen wir vorgehen?
13. Juni 2018 | 09:31

Antwort

von


(2984)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
Sehr geehrte Ratsuchende,


Sie; bzw. einer Ihrer Geschwister kann beim Familiengericht beantragen, dass für Sie bzw. für die der antragstellende Person die Vormundschaft für Ihren Neffen angeordnet wird.


Dieser Antrag kann beim Familiengericht Gericht jederzeit gestellt werden. Die Mutter kann offensichtlich ihre elterliche Sorge nicht mehr ausüben, so dass, zum Wohle des Neffen, eine andere Regelung gefunden werden muss.


Offenbar ist aber das Jugendamt über die Familienverhältniss schon unterrrichtet, da die Schwester mit Hilfe des Jugendamtes ausgezogen ist. Umso erstaunlicher ist, dass das Jugendamt nicht auch für den Neffen nach einer Lösung gesucht hat.


Da das Jugendamt in solchen Verfahren ohnehin einbezogen wird, sollten Sie sich auch an dieses wenden und Ihr Anliegen mitteilen. Unter Umständen hat das Jugendamt bereits Maßnahmen eingeleitet, die Ihnen noch nicht bekannt sind.


Die Anordnung einer Vormundschaft setzt zunächst einmal voraus, dass der Kindesmutter das Sorgerecht entzogen wird. Dieses ist dann der Fall, wenn es zum Wohle des Kindes, hier des Jugendlichen, unerlässlich und als letztes Mittel erforderlich ist. Wenn die Kindesmutter die Vertretung des Kindes nicht mehr wahrnehmen kann und insbesondere auch über wichtige Entscheidungen z.B. bei der Gesundheitsfürsorge, schulische Belange entscheiden kann, wird der Entzug der elterlichen Sorge wahrscheinlich sein.

Nach Ihrer Darstellung wird die Anordnung einer Vormundschaft in Betracht kommen; Sie sollten sich aber auch zunächst mit dem Jugendamt in Verbindung setzen, da dieses ohnhin zu beteiligen ist.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle


ANTWORT VON

(2984)

Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
RECHTSGEBIETE
Familienrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Vertragsrecht, Sozialrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
FRAGESTELLER
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...