5. Dezember 2015
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19:43
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
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E-Mail: info@kanzlei-roth.de
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
1. lebenslanges Wohnrecht
Hier sollten Sie einen schriftlichen Vertrag mit Ihrem Sohn schließen.Ein Vertrag zwischen dem Eigentümer eines Hauses, wonach einem Dritten ein kostenloses lebenslanges Wohnrecht zustehen soll, ist als Leihvertrag zu bewerten.
Sie können hier aber auch den Vertrag von einem Notar entwerfen lassen.
2.
Im Hinblick auf Ihr Vermögen sollten Sie dann ein Testament errichten, in dem Sie Ihre Vorstellungen klar und deutlich formulieren.
Entwurf und Ausgestaltung können Sie durch einen Anwalt begleiten lassen oder durch einen Notar.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Rückfrage vom Fragesteller
5. Dezember 2015 | 20:41
Sehr geehrter Herr Roth,
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Müssen sich unsere Söhne an das Testament halten bzw. ist es bindend. Wenn nicht, welche Möglichkeiten hätten sie.
Vielen Dank und mit freundlichen Grüssen
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
5. Dezember 2015 | 21:13
Sehr geehrte Ratsuchende,
das ist Testament ist jedenfalls bindend, wenn die Erblasser testierfähig sind, wovon auszugehen ist.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth