Sohn 1 soll Haus erben und anschließend Sohn 2 die Hälfte des Hauswertes ausbezahlen

5. Dezember 2015 17:40 |
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Erbrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

Schilderung des Ist- Zustands:

Wir haben zwei Söhne. Wir wohnen zusammen mit Sohn 1, seiner Frau und seinen zwei Kindern in einem Mehrfamilienhaus. Wir bewohnen zur Zeit den 1.Stock mit 110qm (es befindet sich noch angrenzend an unsere Wohnung ein Speicher, der noch ausgebaut werden kann). Sohn 1 bewohnt das Erdgeschoss mit 80qm. Nun möchten wir die Wohnungen tauschen. Mein Sohn möchte, wenn er hochzieht ca. 80.000 Euro zum Umbau, zur Modernisierung investieren.
Unser Haus ist komplett abbezahlt. Sohn 1 zahlt keine Miete, sondern die anfallenden Nebenkosten.

Unsere Wünsche:

- Wir möchten (noch) Eigentümer des Hauses bleiben
- Lebenslanges Wohnrecht für Sohn 1 für den 1. Stock, sowie für den Speicher
- Im Erbfall (Tot beider Elternteile) - Sohn 1 übernimmt das komplette Haus und zahlt Sohn 2 aus: Nettowert / Verkehrswert abzüglich bestehender Belastungen, geteilt durch zwei, zuzüglich Mietausgleich nach Tilgunsfreier Zeit von Sohn 1


Unsere Fragen:

- Wie können unsere Wünsche schriftlich festgelegt werden?
- Benötigen wir dafür die Unterschriften unserer Kinder?
- Wie genau wäre der Ablauf?


Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen
5. Dezember 2015 | 19:43

Antwort

von


(1189)
Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
Web: https://www.kanzlei-roth.de
E-Mail: info@kanzlei-roth.de
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:


1. lebenslanges Wohnrecht

Hier sollten Sie einen schriftlichen Vertrag mit Ihrem Sohn schließen.Ein Vertrag zwischen dem Eigentümer eines Hauses, wonach einem Dritten ein kostenloses lebenslanges Wohnrecht zustehen soll, ist als Leihvertrag zu bewerten.

Sie können hier aber auch den Vertrag von einem Notar entwerfen lassen.

2.

Im Hinblick auf Ihr Vermögen sollten Sie dann ein Testament errichten, in dem Sie Ihre Vorstellungen klar und deutlich formulieren.
Entwurf und Ausgestaltung können Sie durch einen Anwalt begleiten lassen oder durch einen Notar.


Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.


Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -


Rechtsanwalt Karlheinz Roth

Rückfrage vom Fragesteller 5. Dezember 2015 | 20:41

Sehr geehrter Herr Roth,

Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.

Müssen sich unsere Söhne an das Testament halten bzw. ist es bindend. Wenn nicht, welche Möglichkeiten hätten sie.

Vielen Dank und mit freundlichen Grüssen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 5. Dezember 2015 | 21:13

Sehr geehrte Ratsuchende,

das ist Testament ist jedenfalls bindend, wenn die Erblasser testierfähig sind, wovon auszugehen ist.


Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth

ANTWORT VON

(1189)

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25488 Holm
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