Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihnen ihre Frage auf der Grundlage des von Ihnen angegebene Sachverhalts wie folgt:
Der Arbeitgeber ist regelmäßig berechtigt, die Lage der Arbeitszeit in Ausübung seines Weisungsrechts im Rahmen billigen Ermessens festzulegen, § 106 Satz 1 GewO (dazu zB BAG 23. September 2004 - 6 AZR 567/03 - Rn. 17 ff., BAGE 112, 80). Dieses Recht kommt ihm dann nicht zu, wenn die Lage der täglichen Arbeitszeit vertraglich vereinbart ist. Das Bundesarbeitsgericht weist darauf hin, dass ein Arbeitnehmer, der an einer bestimmten Lage seiner Arbeitszeit interessiert ist, dies grundsätzlich ausdrücklich im Arbeitsvertrag festschreiben muss.Letzteres ist bei Ihnen offenkundig nicht der Fall. Inwieweit mündliche Abreden hier wirksam sind( ggf. Schriftformklausel) und nachweisbar sind, kann im Rahmen dieser Online- Anfrage nicht beantwortet werden.
Die Lage und Ort der Arbeitszeit darf demnach grundsätzlich durch den Arbeitgeber bestimmt werden.
Erforderlich für die Ausübung des Direktionsrechtes ist aber, dass der Arbeitgeber einen sachlichen Grund für die Änderung der Lage der Arbeitszeit anführt. Inwiefern dies der Fall ist, erschließt sich nicht aus ihren Angaben.
Der Arbeitgeber kann somit nicht wilkürlich die Arbeitszeiten ändern, sondern nur nach "billigem Ermessen". Fordern Sie hier den Arbeitgeber auf, die Gründe für die Änderung darzulegen.
Bestimmte Fristen für die Änderung der Arbeitszeit bestehen nicht, aber auch hier ist wieder das "billige Ermessen" zu berücksichtigen.Die Arbeitgeber hat die wesentlichen Umstände des Falles abzuwägen und die beiderseitigen Interessen angemessen zu berücksichtigen. Ist dies nicht der Fall, ist das Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht wirksam ausgeübt.
Unwahrscheinlich ist, dass der Arbeitgeber das Interesse hat, die Arbeitszeiten von einem auf den anderen Tag umzustellen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Günthner
Rechtsanwalt
§ 106 GewO
Weisungsrecht des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.
gerne beantworte ich Ihnen ihre Frage auf der Grundlage des von Ihnen angegebene Sachverhalts wie folgt:
Der Arbeitgeber ist regelmäßig berechtigt, die Lage der Arbeitszeit in Ausübung seines Weisungsrechts im Rahmen billigen Ermessens festzulegen, § 106 Satz 1 GewO (dazu zB BAG 23. September 2004 - 6 AZR 567/03 - Rn. 17 ff., BAGE 112, 80). Dieses Recht kommt ihm dann nicht zu, wenn die Lage der täglichen Arbeitszeit vertraglich vereinbart ist. Das Bundesarbeitsgericht weist darauf hin, dass ein Arbeitnehmer, der an einer bestimmten Lage seiner Arbeitszeit interessiert ist, dies grundsätzlich ausdrücklich im Arbeitsvertrag festschreiben muss.Letzteres ist bei Ihnen offenkundig nicht der Fall. Inwieweit mündliche Abreden hier wirksam sind( ggf. Schriftformklausel) und nachweisbar sind, kann im Rahmen dieser Online- Anfrage nicht beantwortet werden.
Die Lage und Ort der Arbeitszeit darf demnach grundsätzlich durch den Arbeitgeber bestimmt werden.
Erforderlich für die Ausübung des Direktionsrechtes ist aber, dass der Arbeitgeber einen sachlichen Grund für die Änderung der Lage der Arbeitszeit anführt. Inwiefern dies der Fall ist, erschließt sich nicht aus ihren Angaben.
Der Arbeitgeber kann somit nicht wilkürlich die Arbeitszeiten ändern, sondern nur nach "billigem Ermessen". Fordern Sie hier den Arbeitgeber auf, die Gründe für die Änderung darzulegen.
Bestimmte Fristen für die Änderung der Arbeitszeit bestehen nicht, aber auch hier ist wieder das "billige Ermessen" zu berücksichtigen.Die Arbeitgeber hat die wesentlichen Umstände des Falles abzuwägen und die beiderseitigen Interessen angemessen zu berücksichtigen. Ist dies nicht der Fall, ist das Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht wirksam ausgeübt.
Unwahrscheinlich ist, dass der Arbeitgeber das Interesse hat, die Arbeitszeiten von einem auf den anderen Tag umzustellen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Günthner
Rechtsanwalt
§ 106 GewO
Weisungsrecht des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.