Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich auf Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung gerne wie folgt:
1.
Die evt. anfallende, zusätzliche Betreuung wg. Ihrer wiederaufzunehmenden Berufstätigkeit ist m.E. nicht von Ihrem Unterhaltsanspruch abziehbar.
2.
Die zusätzlichen Betreuungskosten, also Kindergarten und Tagesmutter, können wahrscheinlich teilweise auf den bestehenden Unterhaltsanspruch zugeschlagen werden. Dies folgt schon aus den Grundsätzen über den sog. MEHRBEDARF, (so für Kindergartenbeiträge zB OLG Stuttgart, NJW 98, 3129; OLG Celle, FamRZ 2003, 323 LS).
SONDERBEDARF, wie von Ihnen zitiert, meint eher den rückwirkenden Unterhaltsanspruch i.S.v. § 1613 II 1 BGB. Hierunter ist nach allg. M. kein zusätzlicher Unterhaltsanspruch zu verstehen, der schon als MEHRBEDARF zu Ihren Gunsten anfällt – wie wahrscheinlich in dem von Ihnen zitierten Fall.
Die Aussagen des Kindesvaters sind so pauschal übrigens nicht nachvollziehbar.
Für eine Frage zum Verständnis der Antwort stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen!
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
ra.schimpf@gmx.de
www.anwalt.de/rechtsanwalt_schimpf
vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich auf Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung gerne wie folgt:
1.
Die evt. anfallende, zusätzliche Betreuung wg. Ihrer wiederaufzunehmenden Berufstätigkeit ist m.E. nicht von Ihrem Unterhaltsanspruch abziehbar.
2.
Die zusätzlichen Betreuungskosten, also Kindergarten und Tagesmutter, können wahrscheinlich teilweise auf den bestehenden Unterhaltsanspruch zugeschlagen werden. Dies folgt schon aus den Grundsätzen über den sog. MEHRBEDARF, (so für Kindergartenbeiträge zB OLG Stuttgart, NJW 98, 3129; OLG Celle, FamRZ 2003, 323 LS).
SONDERBEDARF, wie von Ihnen zitiert, meint eher den rückwirkenden Unterhaltsanspruch i.S.v. § 1613 II 1 BGB. Hierunter ist nach allg. M. kein zusätzlicher Unterhaltsanspruch zu verstehen, der schon als MEHRBEDARF zu Ihren Gunsten anfällt – wie wahrscheinlich in dem von Ihnen zitierten Fall.
Die Aussagen des Kindesvaters sind so pauschal übrigens nicht nachvollziehbar.
Für eine Frage zum Verständnis der Antwort stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen!
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
ra.schimpf@gmx.de
www.anwalt.de/rechtsanwalt_schimpf