Seitens Hersteller geliefertes Ersatzteil erneut fehlerbehaftet

21. Mai 2025 21:34 |
Preis: 50,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Guten Tag,

mein Anliegen bezieht sich auf ein im Mai 2022 gekauftes Elektromoped, dessen Gewährleistung regulär im Mai 2024 auslief. Kurz vor diesem Zeitpunkt zeigte die Antriebsbatterie und somit ein existenzielles Bauteil des Fahrzeug Fehler in der Kommunikation des Ladestands auf.

Nach Kontaktaufnahme mit dem Hersteller wurde auf Kulanz kurz nach Ablauf der Gewährleistungsfrist im Juni 2024 mir ein neuer, original verpackter Akkupack zugeschickt. Ab Ende letzten Jahres (Winter 2024) fing auch dieser Akku an, fehlerhafte Informationen aus seinem Batteriemanagementsystem an die Instrumententafel des Mopeds auszugeben.

Nach Kontaktaufnahme mit dem Hersteller im Frühjahr 2025 und Lieferung des Akkus in die Werkstatt im April 2025 teilte man mir nun mit, dass der Hersteller für dieses aus dem Sortiment genommene Fahrzeug keine Möglichkeit mehr besitzt, eine zufriedenstellende Lösung für dieses Problem anbieten zu können. Man wies in der Antwort mich darauf hin, dass aus dem Ersatz aus Juni 2024 keine neue Gewährleistungsfrist entstünde.

Zum aktuellen Zeitpunkt habe ich noch nicht auf jene neueste Mail des Herstellers und zum weiteren Verfahren (ggf. Abholung, Einlagerung beim Hersteller mit Option der möglichen Beschaffung eines äquivalenten Ersatzes auf meine Kosten, etc.) geantwortet und sehe mich nun mit einem Fahrzeug konfrontiert, dessen Funktionsfähigkeit zwar nicht eingeschränkt, dessen Planbarkeit zur zuverlässigen Nutzung aufgrund fehlerhafter Informationen jedoch stark eingeschränkt sind.

Ist der Hersteller mit dem im Juni 2024 gelieferten Ersatzakku wirklich aus der Gewährleistungspflicht entbunden? Ist die Batterie als klassisches 'Verschleißteil' anzusehen? Könnte es keine Rolle spielen, dass die Batteriemanagementeinheit das eigentliche Problem ist, worauf eine Gewährleistung anwendbar wäre?

Ich würde mich über eine Einschätzung zu jenem Sachverhalt freuen und bedanke mich im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
21. Mai 2025 | 22:05

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Gewährleistungspflicht nach Ersatzlieferung:

Grundsätzlich beginnt mit der Lieferung eines Ersatzteils keine neue Gewährleistungsfrist, es sei denn, es handelt sich um eine mangelhafte Nacherfüllung.

In Ihrem Fall wurde der Ersatzakku auf Kulanz geliefert, was bedeutet, dass der Hersteller freiwillig gehandelt hat, ohne dass eine rechtliche Verpflichtung bestand. Daher entsteht durch die Kulanzleistung keine neue Gewährleistungsfrist. D.h, bei mangelhafter Nacherfüllung können die Rechte aus § 437 BGB neu entstehen, was hier jedoch nicht zutrifft, da es sich um eine Kulanzleistung handelt.



2.

Batterie als Verschleißteil:

Batterien können als Verschleißteile angesehen werden, da sie im Laufe der Zeit an Kapazität verlieren und ausgetauscht werden müssen.

Allerdings bedeutet dies nicht automatisch, dass keine Gewährleistungsansprüche bestehen. Entscheidend ist, ob der Mangel bereits bei Gefahrübergang, also bei der Übergabe des Ersatzakkus, vorhanden war. Da der Ersatzakku im Juni 2024 geliefert wurde und die Probleme erst im Winter 2024 auftraten, könnte es schwierig sein, nachzuweisen, dass der Mangel bereits bei Lieferung vorhanden war.



3.

Batteriemanagementeinheit als Problem:

Wenn das Problem tatsächlich in der Batteriemanagementeinheit liegt und nicht in der Batterie selbst, könnte dies ein Sachmangel sein, der unter die Gewährleistung fällt.

Allerdings müssten Sie nachweisen, dass dieser Mangel bereits bei der Lieferung des Ersatzakkus vorhanden war. Da die Gewährleistungsfrist für das ursprüngliche Fahrzeug im Mai 2024 abgelaufen ist, könnten Ansprüche aus der ursprünglichen Gewährleistung nicht mehr geltend gemacht werden.



4.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Hersteller nach der Kulanzlieferung des Ersatzakkus im Juni 2024 nicht mehr in der Gewährleistungspflicht steht, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass der Mangel bereits bei der Lieferung des Ersatzakkus vorhanden war.

Die Batterie kann als Verschleißteil angesehen werden, was jedoch nicht automatisch den Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen bedeutet, wenn ein Mangel bei Gefahrübergang vorlag.



Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


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