Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
"Wie ist meine Rechtslage in Bezug auf dieses Erbe, unter anderem, wenn meine Mutter die Vermögenseinsicht verwehrt?"
Nach § 2027 Abs. 1 BGB ist Ihre Mutter verpflichtet, Ihnen über den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände Auskunft zu erteilen. Diesen Anspruch können Sie auch gerichtlich durchsetzen.
"Was geschieht mit meinem Erbe / Erbrecht, wenn ich in dieser Erbengemeinschaft den Grundbucheintrag verweigere?"
Sofern Sie als gesetzlicher Erbe nicht ausschlagen, bilden Sie von Gesetzes wegen mit den anderen Miterben die Erbengemeinschaft nach Ihrem Vater. Sobald das Grundbuchamt über den Erball informiert wird, wird die Erbengemeinschaft in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit in das Grundbuch eingetragen. Einer Zustimmung Ihrerseits bedarf es dabei nicht.
Die Erbengemeinschaft ist anschließend auseinanderzusetzen. Sofern sich die Miterben dabei hinsichtlich der Immobilie nicht einigen können, hätten Sie die Möglichkeit, die Teilungsversteigerung zu betreiben. Hiervon ist grundsätzlich im Interesse aller Beteiligten schon aus Kostengründen abzuraten, aber es hilft als Druckinstrument, um eine Einigung zu erzielen.
"Gibt es trotzdem Möglichkeiten, dass das Nachlassgericht diesen Fall bearbeitet?"
Das Nachlassgericht hat das gemeinschaftliche Testament für nichtig erklärt. Damit gilt die gesetzliche Erbfolge. Dies scheint jedoch bei den Beteiligten unstreitig zu sein. Insofern kann das Nachlassgericht keine weitere Klärung herbeiführen. Für die Auseindersetzung der Erbengemeinschaft ist das Nachlassgericht nicht zuständig. Diese müsste vor dem ordentlichen Zivilgericht geführt werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
"Wie ist meine Rechtslage in Bezug auf dieses Erbe, unter anderem, wenn meine Mutter die Vermögenseinsicht verwehrt?"
Nach § 2027 Abs. 1 BGB ist Ihre Mutter verpflichtet, Ihnen über den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände Auskunft zu erteilen. Diesen Anspruch können Sie auch gerichtlich durchsetzen.
"Was geschieht mit meinem Erbe / Erbrecht, wenn ich in dieser Erbengemeinschaft den Grundbucheintrag verweigere?"
Sofern Sie als gesetzlicher Erbe nicht ausschlagen, bilden Sie von Gesetzes wegen mit den anderen Miterben die Erbengemeinschaft nach Ihrem Vater. Sobald das Grundbuchamt über den Erball informiert wird, wird die Erbengemeinschaft in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit in das Grundbuch eingetragen. Einer Zustimmung Ihrerseits bedarf es dabei nicht.
Die Erbengemeinschaft ist anschließend auseinanderzusetzen. Sofern sich die Miterben dabei hinsichtlich der Immobilie nicht einigen können, hätten Sie die Möglichkeit, die Teilungsversteigerung zu betreiben. Hiervon ist grundsätzlich im Interesse aller Beteiligten schon aus Kostengründen abzuraten, aber es hilft als Druckinstrument, um eine Einigung zu erzielen.
"Gibt es trotzdem Möglichkeiten, dass das Nachlassgericht diesen Fall bearbeitet?"
Das Nachlassgericht hat das gemeinschaftliche Testament für nichtig erklärt. Damit gilt die gesetzliche Erbfolge. Dies scheint jedoch bei den Beteiligten unstreitig zu sein. Insofern kann das Nachlassgericht keine weitere Klärung herbeiführen. Für die Auseindersetzung der Erbengemeinschaft ist das Nachlassgericht nicht zuständig. Diese müsste vor dem ordentlichen Zivilgericht geführt werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen