Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Koch
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vielen Dank für Ihre Frage, die ich anhand des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Auch wenn das in Ihrer Schilderung nicht explizit drin steht, entnehme ich Ihrer Frage, dass Ihre Tochter Deutsche ist!? Dann gilt nach Art. 21 i.V.m. Art. 1 b des Haager Übereinkommens vom 25.10.1980 für die Frage des Umgangs nicht schweizer Recht, sondern deutsches Recht.
Danach ist ein Umgang jedes 2. Wochenende üblich, bei so kleinen Kindern eher weniger, also z.B. auch jedes Wochenende 1 Tag oder einige Stunden. Das sind aber immer individuelle Entscheidungen, die auch die Gegebenheiten wie z.B. Anreise etc. berücksichtigen.
Das Kind hat zwar nach § 1684 BGB ein Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen, ein Recht des alleinerziehenden Elternteiles auf Ausübung des Umgangs gibt es jedoch nicht, so dass die Mutter Ihnen auch nicht die Betreuungskosten auferlegen kann, wenn Sie das Umgangsrecht in geringerem Maße wahrnehmen, als die Mutter das gerne hätte.
Ich hoffe, Ihnen damit eine Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Gabriele Koch
Rechtsanwältin
Vielen Dank - das ist schon sehr hilfreich. Meine Tochter ist in der Tat deutsche Staatsbürgerin, genauso wie die Mutter auch. Meine Nachfrage ist, warum für die Frage des Umgangs nicht der Aufenthaltsort der Tochter massgeblich ist, wie das beim Unterhaltsrecht nach einem anderen Haager Übereinkommen der Fall ist (dazu hatte ich auch schon gesonderte Postings im Forum), sondern die Staatsbürgerschaft bzw. mein Aufenthaltsort in Deutschland ? Das erscheint mir unlogisch, aber vielleicht gibt es ja eine sinnvolle Erklärung dafür ...
Sehr geehrter Fragesteller,
ich kann gut verstehen, dass es verwirrend und irgendwo auch "unlogisch" ist, wenn ein einheitlicher Lebenssachverhalt nach unterschiedlichem Recht beurteilt wird, je nachdem, um welchen Teilaspekt es gerade geht.
Warum das so ist, kann ich im Detail leider auch nicht erklären, aber letztlich dienen diese ganzen Regelungen dem Schutz des Kindes. Auf der einen Seite soll das Kind von dem Unterhalt, den es bekommt, auch leben können, da macht es durchaus Sinn, die Rechtslage im Aufenthaltsland anzuwenden, auf der anderen Seite soll es aber keine Rechte verlieren, die ihm im Herkunftsland zugestanden hätten, wie eben z.B. das Umgangsrecht. Dies ergibt sich auch aus Art. 1 des Übereinkommens
Ziel dieses Übereinkommens ist es,
a)........
b) zu gewährleisten, dass das in einem Vertragsstaat bestehende Sorge- und Besuchsrecht in den anderen Vertragsstaaten tatsächlich beachtet wird
Im Verhältnis Deutschland - Schweiz ist das Umgangsrecht kein wirkliches Thema, weil das in der Schweiz ähnlich gehandhabt wird, wie hier auch, aber dem Abkommen sind ja viele Länder beigetreten und in manchen mag das durchaus anders sein als hier.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Koch
Rechtsanwältin