vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
Die Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts gilt grundsätzlich und auch nach Beendigung des Mandats. Sie folgt aus § 2 BORA sowie § 43a BRAO. Die Pflicht zur Verschwiegenheit bezieht sich dabei auf alle Tatsachen, die dem Rechtsanwalt im Rahmen der Berufsausübung bekanntgeworden sind.
Allerdings gilt die Pflicht nicht für offenkundige Tatsachen oder solche Tatsachen, die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
Sofern Sie mit Ihrem ehemaligen Anwalt also Dinge besprochen haben, die zB auch in einem Geschäftsbericht zu Ihrer Firma stehen, sind diese offenkundig und bedürfen nicht der Geheimhaltung. Nach Ihren Angaben geht es jedoch um Details einer Vertragsabwicklung, so dass die Verschwiegenheitspflicht gilt.
Dies ist auch unabhängig von Ihrer Verpflichtung zur Zahlung der (korrekten) Rechnung. Zwar sieht § 2 Abs. 2 BORA vor, dass die Verschwiegenheitspflicht nicht gilt, sofern die Durchsetzung von Ansprüchen aus dem Mandatsverhältnis eine Offenbarung erfordern - dies kann aber jedenfalls nach Ihrer Schilderung nicht im Verhältnis zu Ihrem Gegner erfolgen! Hier geht es vielmehr zB um ein Klageverfahren auf Zahlung des Anwalts gegen Sie.
Konsequenzen ergeben sich etwa aus § 203 StGB: wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm als u.a. Rechtsanwalt anvertraut worden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
Weiterhin können Verstöße gegen das anwaltliche Berufsrecht nach den Vorschriften der BRAO geahndet werden - hier kommen je nach Schwere des Verstoßes eine Rüge, aber auch ein anwaltsgerichtliches Verfahren (mit der Folge der Warnung, Verweis, Geldbußen, Berufsverboten) in Betracht.
Daneben könnte es auch zu Schadensersatzansprüchen Ihrerseits gegen Ihren ehemaligen Anwalt kommen. Hierfür geben die bisherigen Angaben aber nichts her.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit den obigen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben. Bitte beachten Sie jedoch, dass dieses Forum keine persönliche Rechtsberatung ersetzen kann und dass durch Hinzufügen oder Weglassen wichtiger Informationen die rechtliche Bewertung anders ausfallen kann.
Bei Nachfragen nutzen Sie gerne die kostenlose Nachfragefunktion.
Ich wünsche Ihnen noch eine schöne Woche!
Mit freundlichen Grüßen
Nele Trenner
Rechtsanwältin
Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin Trenner,
vielen Dank für Ihre Ausführungen. Da ich Privatmann bin, kann von meinem Hauskauf auch nichts öffentlich zu finden sein (Stichwort Geschäftsbericht) Mit diesen Papieren hätte der Makler berechtigte Chancen gegen mich ein Gerichtsverfahren (es geht um eine Courtage) zu gewinnen. Verstehe ich Sie dennoch richtig, dass trotz dieser Tatsachen, der Rechtsanwalt trotzdem verschwiegen bleiben muss? (Verstehen Sie mich bitte nicht falsch, es geht nicht darum Leistungen eines Maklers zu erschleichen, jedoch hat uns dieser nach Strich und Faden in Bezug auf Vorschäden der Immobilie nachweislich angelogen)
Vielen Dank für Ihre geschätzte Hilfe!
Sehr geehrter Fragesteller,
die Verschwiegenheitspflicht gilt umfassend und grundsätzlich, also auch in dieser von Ihnen geschilderten Konstellation. Hier kommt sogar noch erschwerend für den Rechtsanwalt hinzu, dass er keine widerstreitenden Interessen vertreten darf, § 3 Abs. 1 BORA. Danach darf ein Anwalt nicht für die gegnerische Partei in derselben Sache tätig werden. Dies wäre hier nach Ihrer Schilderung aber der Fall.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Nele Trenner
Rechtsanwältin