23. Februar 2024
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22:10
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Wilke
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solange Sie beschäftigt sind, was bis Ende Juni nun einmal der Fall sein wird, gilt auch der Mutterschutz.
Der Aufhebungsvertrag ändert daran gar nichts.
Für das Elterngeld müssen Sie nicht beschäftigt sein.
Mit freundlichen Grüßen
RA Wilke