Schwanger im befristeten Arbeitsvertrag, Verlängerung nicht möglich??

8. November 2017 20:25 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Guten Tag,

ich stehe vor dem folgendem Problem: Ich bin Schwanger und habe einen befristeten Arbeitsvertrag bis Ende Dezember. Geplant war ursprünglich, dass ich ab Januar einen weiteren befristeten Vertrag bekomme. Nun wurde mir mitgeteilt, dass dies rechtlich nicht möglich sei, da ich als Schwangere ausschließlich unbefristet weiterbeschäftigt werden darf. Das hat nun zur Folge, dass ich ab Januar arbeitslos bin, was mir ziemlich unfair vorkommt (zudem mich mein Arbeitgeber noch bis zum Mutterschutz beschäftigen wollte).
Ist es wirklich rechtlich vorgeschrieben, dass eine Schwangere keinen befristeten Folgevertrag bekommen darf?
Vielen Dank!
8. November 2017 | 21:17

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Durch Schwangerschaft oder Elternzeit wird ein befristeter Arbeitsvertrag jedenfalls nicht verlängert, sondern läuft zum vereinbarten Zeitpunkt aus. Ansonsten wird durch eine Schwangerschaft das Arbeitsverhältnis hinsichtlich seiner Rechten und Pflichten nur suspendiert und bestehende Rechte werden also demnach enthalten.
Nichtsdestotrotz kann natürlich nach der Entbindung durchaus ein neues Arbeitsverhältnis begründet werden - da ist nach meiner ersten Einschätzung kein Verbot gegeben. Es hängt viel mehr davon ab, ob nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz an sich ein noch mal befristetes Arbeitsverhältnis möglich ist, was verschiedenen Voraussetzungen unterliegt.

Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung ohne sachlichen Grund ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Abweichungen kann es durch Tarifverträge geben.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

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