8. Oktober 2010
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18:17
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Mack
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes gerne wie folgt beantworte:
Ihre Frage zielt auf die Durchsetzbarkeit von Geldschulden, die in Dubai entstanden sind.
Diese Geldschulden richten sich zunächst nach dem Vertragsverhältnis zwischen dem Karteninhaber und der in Dubai ansässigen Bank und - möglicherweise zusätzlich - dem beteiligten Kreditkartenunternehmen (falls z.B. die Karte von einem internationalen Kreditkartenunternehmen stammt, mit dem die Bank in Dubai zusammen arbeitet und der Karteninhaber mit diesem ebenfalls in einem Vertragsverhältnis steht).
Eine mögliche Variante wäre, daß die betreffende Bank ein zivilrechtliches Urteil gegen den betreffenden Schuldner in Dubai erwirkt. Da nach Ihrer Sachverhaltsgestaltung die betreffende Schuld besteht und die Bank auch ein Schuldverhältnis mit dem Karteninhaber nachweisen kann, sollte dies ohne Schwierigkeiten für die Bank möglich sein.
Inwieweit ein solches Urteil von deutschen Gerichten anerkannt ist, könnte zunächst in einem Staatsvertrag zwischen Dubai und der BRD geregelt sein. Inwieweit ein derartiger Staatsvertrag vorliegt, ist eventuell von der deutschen Botschaft zu erfahren.
Da das Recht in Dubai jedoch von der Sharia zumindest beeinflußt ist, erscheint eine solche Regelung eher unwahrscheinlich.
Falls keine gegenseitige Anerkennung von Urteilen gemäß Staatsvertrag vereinbart ist, kann ein derartiges Urteil in einem Zivilprozeß vor einem deutschen Gericht (nur) als Beweismittel für einen Anspruch verwendet werden, insofern nicht die Anerkennung nach § 328 ZPO gegeben ist. Dies erscheint aus der Sicht der Bank eher umständlich, da in diesem Fall zwei Prozesse geführt werden müssen.
Weiterhin könnte sich in dem Vertragsverhältnis mit der Bank eine Gerichtsstandsvereinbarung befinden. Diese könnte – beispielsweise – auch regeln, daß es der Bank unbenommen bleibt eine Klage auch am Wohnort des betreffenden Ausländers einzubringen.
Eine derartige Klausel ist unter den Voraussetzungen von § 38 ZPO auch wirksam. Dementsprechend hätte die Bank in diesem Fall auch die Möglichkeit eine Klage vor einem deutschen Gericht zu führen und anschließend in Deutschland zu vollstrecken.
Die betreffenden Dokumente müßten zwar übersetzt werden, ein deutscher Anwalt beauftragt werden etc., aber dies würde sicherlich für eine Bank kein Hindernis darstellen.
Inwieweit eine derartige Gerichtsstandsvereinbarung vorliegt – und mit welchem Inhalt- ist hier nicht dargelegt. Bei internationalen Banken ist jedoch regelmäßig von einer entsprechenden Klausel auszugehen.
Wie lange derartige Schulden gegenüber dem Karteninhaber durchsetzbar sind richtet sich wiederum nach dem in den vertraglichen Vereinbarungen und/oder dem anwendbaren Recht, insbesondere den Regelungen zur Verjährung von Forderungen in Dubai.
Zusammenfassen ist festzustellen, daß es einer Bank in Dubai sicherlich möglich sein sollte ihre Forderungen im Ausland vollstrecken zu lassen. Allerdings wird sie wohl im Regelfall dazu gezwungen sein, dies mit der Hilfe deutscher Gerichte durchzusetzen. Einen Prozeß im Ausland zu führen ist natürlich immer wesentlich schwieriger – weshalb möglicherweise Banken in Dubai bei geringeren Forderungen auf diese Prozedur verzichten.
Eine einfachere und effektivere Art im internationalen Rechtsverkehr Forderungen durchzusetzen ist die Vollstreckung von Urteilen eines internationalen Schiedsgerichts. Auf diese Variante bin ich hier nicht eingegangen, da es sich nach Ihrer Fallgestaltung bei den Schuldnern der Bank eher um Privatpersonen handelt.
Ich möchte Sie noch einmal darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben und eine vollständige und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann.
Das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung ergeben.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung bieten und stehe Ihnen für eine persönliche Rechtsberatung gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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