nur dann, wenn die bei der Schufa gespeicherten Daten unrichtig sind, haben Sie einen Anspruch aus § 35 BDSG auf sofortige Löschung des entsprechenden negativen Vermerks. Dieser Anspruch könnte notfalls auch gerichtlich durchgesetzt werden.
Nach Ihrer Schilderung lagen jedoch berechtigte titulierte Forderungen Dritter gegen Sie vor. In diesem Fall ist eine Löschung durch die Schufa - die private "Schutzorganisation für allgemeine Kreditsicherung" - erst 3 Jahre nach vollständigem Ausgleich der Schulden vorgesehen.
Ich sehe daher keine Möglichkeit, Ihnen durch anwaltliches Tätigwerden irgendwelche schnelle Hilfe zu leisten. Schaffen Sie die Forderungen so schnell wie möglich aus der Welt, um in absehbarer Zeit eine weisse Weste zu erhalten.
Es tut mir leid, Ihnen keine positivere Nachricht erteilen zu können. Nutzen Sie bei weiterem Klärungsbedarf bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichem Gruß
Wundke
Rechtsanwalt
Vielen Dank für Ihre Antwort. Das mit den drei jahren war mir bereits durchaus bewußt.
Die damaligen Forderungen waren natürlich berechtigt. Aber dachte schon mal gelesen zu haben, dass man prüfen lassen kann im Einzelfall ob das Interesse in dem Fall nicht größer meinerseits ist als aus Sicht der Schufa??
Wenn ich jetzt z.B. ein Haus kaufen würde und der Kreditantrag eben auch vom Schufaeintrag anhängt? In meinem Fall hängt ja auch die Existenz quasi daran?
Ist es denn absehbar, wie ein Handyanbieter auf bitten des ehemaligen Schuldners reagiert? Gibt es denn Fälle wo der Anbieter eben doch noch dem Schuldner entgegenkommt.
Wenn ich jetzt den abgestempelt mit erledigt Vollstreckungsbescheid bei der Schufa vorlege lassen die sich da auch nicht drauf ein oder?
Muss ich denn tatsächlich noch weitere drei Jahre warten bevor ich eine Möglichkeit habe wieder bei einer Bank oder Versicheung unterzukommen? Steht die Schufa dem so hart gegenüber?
Danke für Ihre Mühe!
Sie müssen beachten, das die Schufa ein rein privates Unternehmen ist, welches ihre Vertragspartner (Banken und Sparkassen, Leasinggesellschaften, Mobilfunkunternehmen, Wohnungsbaugesellschaften, Stromanbieter und Versandhändler) vor Zahlungsausfällen schützen will. Insoweit ist Sie in den Grenzen der Datenschutzgesetze frei, welche Regelungen Sie hinsichtlich der aufgenommenen Daten trifft. Damit gelten hier die der öffentlichen Verwaltung obliegenden besonderen Handlungs- Schutz- und Obhutspflichten nicht. Es gibt auch kein "Ermessen" o.ä..
Sie werden die missliche Situation daher so hinnehmen müssen.