24. September 2009
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01:49
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
Web: https://www.rechtsanwalt-schroeter.de
E-Mail: Schroeter@Rechtsanwalt-Schroeter.de
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Die angeschlossenen Mitglieder der Schufa verpflichten sich entsprechende Meldung zu machen, soweit ein nicht vertraggemäßes Verhalten eines Verbrauchers auftritt und die Forderung unbestritten ist, bzw. keine gerichtliche Auseinandersetzung geführt wird.
So wird auf der Schufa-Internetseite ausgeführt:
„Im Falle von Zahlungsausfällen können Vertragspartner die SCHUFA grundsätzlich nur über offene, ausreichend gemahnte und unbestrittene Forderungen informieren. Diese Informationen bleiben nach Erledigung der Forderung in der Regel noch drei Jahre zum Jahresende im Datenbestand der SCHUFA zu der Person gespeichert.“
Insoweit müsste die bestehende Forderung, soweit sie unbestritten ist erst bezahlt sein, bevor die dreijährige Frist beginnt zu laufen, nach der der Negativeintrag gelöscht wird.
Soweit Sie die Schufa oder das Inkassobüro entsprechend anschreiben, dass ein Begleichen der Forderung in Abhängigkeit der Löschung des Schufaeintrages erfolgen wird, werden Sie in der Regel darauf verwiesen, dass eine entsprechende Eintragung in der Schufa seitens des Mitgleidsunternehmens verpflichtend ist und eine Rückzahlung hieran nichts ändert.Insoweit wird auch Ihr Hinweis auf die bedrohte Existenz von Ihnen und den Angestellten bedauerlicherweise keinen Einfluss auf eine mögliche Löschung der Eintragung haben.
Es besteht allerdings die Möglichkeit, dass eine entsprechend gemeldete Forderung vorzeitig gelöscht wird, wenn
• die Forderung wurde der SCHUFA erstmals nach dem 1. Januar 2007 mitgeteilt,
• der Betrag der entsprechenden Forderung ist kleiner oder gleich 1.000 €,
• die Forderung wurde innerhalb eines Monats beglichen sowie vom Gläubiger der SCHUFA als beglichen mitgeteilt,
• es darf sich nicht um eine titulierte Forderung, wie etwa einen Vollstreckungsbescheid, handeln.
Trifft eines dieser Kriterien nicht zu, bleibt die Forderung wie bisher als „Erledigt“ bis zum Ende der Speicherfrist (in der Regel drei Jahre) im SCHUFA-Datenbestand gespeichert.
Weiterhin besteht die Möglichkeit gegen den Eintrag vorzugehen, wenn das Inkassounternehmen von Ihnen keine Einwilligung erhalten hat, entsprechende Einträge in der Schufa zu veranlassen. Hierbei wären allerdings die AGB´s oder die Vertragsunterlagen des betreffenden Versandhauses noch mal zu prüfen, ob hier nicht eine entsprechende Einwilligung vorgesehen ist.
Ich bedaure Ihnen zunächst keine positive Nachricht geben zu können, hoffe aber Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion stehe ich Ihnen weiterhin zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA