Sehr geehrte Fragestellerin,
die Gerichtskosten sind Teil der Prozesskosten und werden in zivilrechtlichen (auch familienrechtlichen) Gerichtsverfahren der Partei (anteilig) aufgebürdet, die den Prozess (anteilig) verliert. Da Ihr Sohn nach dem Gesetz bereits volljährig ist und damit rechtlich gesehen selbständig vor Gericht klagen, aber auch verklagt werden kann, ist es selbstverständlich sehr gut möglich, dass ihm für einen verlorenen Prozess die Gerichtskosten auferleg werden.
Leider schildern Sie in Ihrer Darstellung des Sachverhalts zu wenig die Hintergründe, wie es zu dieser Situation kam. Ich kann Ihnen daher nur folgendes raten:
Prozesskostenhilfe (PKH) wird nur auf Antrag gewährt, wenn die Sache hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht (kann ich mangels Informationen nicht beurteilen) und die Partei aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu tragen (kann ich ebenfalls mangels Informationen nicht beurteilen). Die wirtschaftlichen Verhältnisse sind durch Vorlage geeigneter Beleg nachzuweisen.
Wird PKH abgelehnt, besteht die Möglichkeit, gegen die Ablehnung Rechtsmittel einzulegen; die Frist beträgt einen Monat ab Zustellung der Entscheidung.
Grundsätzlich ist es auch möglich, das Urteil des Gerichts mit Rechtsmitteln anzugreifen, sofern dies zeitlich noch möglich ist. Entscheidend hierfür ist, wann das Urteil zugestellt wurde; die Berufungsfrist beträgt einen Monat ab Zustellung. Die Berufungseinlegung und -durchführung muss allerdings durch einen Anwalt erfolgen. Der wiederum sollte zunächst einen PKH-Antrag für die Berufungsinstanz stellen, damit die Berufung nur dann durchgeführt wird, wenn PKH bewilligt wird. Auf diese Weise wird das Entstehen weiterer zusätzlicher kosten verhindert. Allerdings sollten Sie vorher mit dem ANwalt vereinbaren, wie dessen Honorar im Falle der Abweisung des PKH-Antrags für das Berufungsverfahren beglichen werden kann.
Ist in dem von Ihnen geschilderten Fall kein Rechtsmittel - weder gegen den PKH-Beschluss noch gegen das Urteil selber - (mehr) möglich, besteht lediglich die Möglichkeit, mit der Gerichtskasse eine Stundung der Rückzahlung bzw. Ratenzahlungen zu vereinbaren.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
v. Bredow
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
die Gerichtskosten sind Teil der Prozesskosten und werden in zivilrechtlichen (auch familienrechtlichen) Gerichtsverfahren der Partei (anteilig) aufgebürdet, die den Prozess (anteilig) verliert. Da Ihr Sohn nach dem Gesetz bereits volljährig ist und damit rechtlich gesehen selbständig vor Gericht klagen, aber auch verklagt werden kann, ist es selbstverständlich sehr gut möglich, dass ihm für einen verlorenen Prozess die Gerichtskosten auferleg werden.
Leider schildern Sie in Ihrer Darstellung des Sachverhalts zu wenig die Hintergründe, wie es zu dieser Situation kam. Ich kann Ihnen daher nur folgendes raten:
Prozesskostenhilfe (PKH) wird nur auf Antrag gewährt, wenn die Sache hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht (kann ich mangels Informationen nicht beurteilen) und die Partei aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu tragen (kann ich ebenfalls mangels Informationen nicht beurteilen). Die wirtschaftlichen Verhältnisse sind durch Vorlage geeigneter Beleg nachzuweisen.
Wird PKH abgelehnt, besteht die Möglichkeit, gegen die Ablehnung Rechtsmittel einzulegen; die Frist beträgt einen Monat ab Zustellung der Entscheidung.
Grundsätzlich ist es auch möglich, das Urteil des Gerichts mit Rechtsmitteln anzugreifen, sofern dies zeitlich noch möglich ist. Entscheidend hierfür ist, wann das Urteil zugestellt wurde; die Berufungsfrist beträgt einen Monat ab Zustellung. Die Berufungseinlegung und -durchführung muss allerdings durch einen Anwalt erfolgen. Der wiederum sollte zunächst einen PKH-Antrag für die Berufungsinstanz stellen, damit die Berufung nur dann durchgeführt wird, wenn PKH bewilligt wird. Auf diese Weise wird das Entstehen weiterer zusätzlicher kosten verhindert. Allerdings sollten Sie vorher mit dem ANwalt vereinbaren, wie dessen Honorar im Falle der Abweisung des PKH-Antrags für das Berufungsverfahren beglichen werden kann.
Ist in dem von Ihnen geschilderten Fall kein Rechtsmittel - weder gegen den PKH-Beschluss noch gegen das Urteil selber - (mehr) möglich, besteht lediglich die Möglichkeit, mit der Gerichtskasse eine Stundung der Rückzahlung bzw. Ratenzahlungen zu vereinbaren.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
v. Bredow
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht