28. Januar 2011
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18:30
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Vogt
Mauerstrasse 36
72764 Reutlingen
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gerne darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Zivilrechtliche Forderungen, und dazu gehören auch Forderungen aus Mietverhältnissen, verjähren nach § 195 BGB grundsätzlich nach drei Jahren.
Etwas anderes gilt allerdings, wenn bezüglich der Forderung ein rechtskräftiger Titel besteht. In diesem Fall beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre, § 197 BGB.
In Ihrem Fall wurde offensichtlich im Jahr 1999 gegen Sie ein Vollstreckungsbescheid erwirkt. Dieser ergeht im gerichtlichen Mahnverfahren und wird rechtskräftig, wenn nicht fristgerecht gegen ihn Einspruch eingelegt wird. In dem Vollstreckungsbescheid handelt es sich um einen Titel, der der oben genannten 30-jährigen Verjährungsfrist unterliegt und aus dem gegen Sie die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann. Der Inhaber des Titel kann also den Gerichtsvollzieher mit einer Pfändungsmaßnahme beauftragen, kann die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung beantragen und kann beispielsweise Ihren Lohn pfänden.
Damit es zu einer solchen Vollstreckungsmaßnahme nicht kommt, sollten Sie sich mit den Anwalt, der Sie angeschrieben hat, in Verbindung setzen. Wenn Ihnen bislang nicht bewusst war, dass gegen Sie ein rechtskräftiger Titel vorliegt, kann bei dem Kollegen eine Kopie angefordert werden.
Danach muss geprüft werden, ob Ihnen der Titel seinerzeit wirksam zugestellt wurde, also ob Sie an der angegebenen Adresse überhaupt wohnhaft waren. Ist dies nicht der Fall, sollten Sie sich möglichst unverzüglich selbst an einen Anwalt wenden.
Ist Ihnen der Titel damals zugestellt worden, so sollten Sie sich mit den Anwalt bezüglich einer Ratenzahlungsvereinbarung in Verbindung setzen. Ansonsten riskieren Sie, dass der Anwalt eine Vollstreckungsmaßnahme einleitet, die mit weiteren Kosten und Unannehmlichkeiten verbunden wäre.
Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Michael Vogt
Fachanwalt für Insolvenzrecht