Schornsteinfeger erstellt falschen Bescheid!!

21. April 2019 17:07 |
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Verwaltungsrecht


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Zusammenfassung

Aufgaben und Befugnisse des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers richten sich nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG). Er wird dabei von der nach Landesrecht zuständigen Behörde unterstützt.

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir haben im Jahre 2010 unsere Küche im Keller eines Mehrfamilienhauses renovieren müssen. Das Gebäude ist Baujahr 1972.
Hierbei haben wir auch einen neuen Holz-Herd aufgestellt sowie eine neue Küchenzeile installiert. Alles wurde so gemacht, wie es vorher war, nur mit neuen Möbeln. Der Herd wurde an der gleichen Stelle wie der vorherige aufgestellt. Links neben dem Holzofen befindet sich ein Elektroherd und zwischen den beiden ist ein Abstandsverbinder von Wamsler mit einer Stärke von 50 mm.
Der damalige Bezirksschornsteinfeger nahm im Jahre 2010 (Herbst) dies ab und hatte keine Einwände.
Anfang des Jahres 2013 wurde ein neuer Bezirksschornsteinfeger berufen. Dieser machte sich in wenigen Monaten „sehr beliebt", weil er im ganzen Bezirk jede Kleinigkeit bemängelte.
In der Zwischenzeit, ab 2013, wurde schon einmal eine Feuerstättenschau an unserem Anwesen durchgeführt, aber der im Jahre 2010 aufgestellte Herd wurde nicht bemängelt.
Nun ist es aber so, dass im Dachgeschoss ein Familienmitglied das Wohnrecht hat, aber nicht Eigentümer der Immobilie ist. In dieser Wohnung ist ein Kaminofen installiert, den der bevollmächtigte Schornsteinfeger bei der Feuerstättenschau im Jahre 2015 bemängelte, weil dieser nicht mehr den Gesetzen (BImSchV) entspricht. Er versendete diesen Mängelbericht immer an die Eigentümer der Immobilie.
Da dies aber nach unserem Rechtsempfinden nicht richtig ist, informierten wir den Herren, dass er doch in Zukunft diese beiden Fälle getrennt betrachten soll und die Mängel direkt an den Inhaber des Wohnungsrechtes senden soll, da dieser nach §1093 BGB unter Ausschluss des/der Eigentümer die Wohnung benutzen darf. Dies wurde auch teilweise eingehalten.
Im März dieses Jahrs wurde die zweite Feuerstättenschau durchgeführt. Leider wurde innerhalb dieser Zeit der Mangel (Stilllegung) am Kaminofen im Dachgeschoss nicht behoben.
Dieser Mangel wurde auch ganz unfachmännisch im kompletten Bescheid aufgeführt und den Inhabern des Gebäudes zugestellt.
Weiterhin wurde auch der Küchenherd, der bereits im Jahre 2010 installiert wurde, im Bescheid als ein Mangel deklariert, weil dieser zu nah brennbaren Bauteilen stehe. Dieser Ofen wurde im Jahre 2010 aufgestellt, durch den damaligen Bezirksschornsteinfeger abgenommen und nun wird dieser bemängelt!!
Ich möchte nun folgende Fragen zu diesem Sachverhalt stellen:

1. Welche Möglichkeiten hat der Schornsteinfeger in dieser Angelegenheit?
2. Der Bezirksschornsteinfeger ist seit 01.01.2013 im Amt. Was können wir tun, damit ab 2020 dieser Schornsteinfeger einen anderen Bezirk bekommt, da die Bestellung gemäß §10 des SchfHwG auf sieben Jahre befristet ist.

Für die Beantwortung dieser beiden Fragen bedanke ich mich im Voraus aufs Herzlichste.

Mit freundlichen Grüßen






21. April 2019 | 18:22

Antwort

von


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Bertha-von-Suttner-Straße 9
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Tel: 0551 70728-16
Web: https://rkm-goettingen.de/gero-geisslreiter-verwaltungsrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1.) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger (bBSF) kann bei der Feuerstättenschau vorläufige Sicherungsmaßnahmen nach § 14 Abs. 2 SchfHwG treffen, wenn er meint, dass Gefahr im Verzug ist, weil eine Anlage nicht betriebs- oder brandsicher ist. Abschließend entscheidet dann die "zuständige Behörde". Das ist in Bayern nach der Schornsteinfegerzuständigkeitsverordnung (ZustVSchfw) die Kreisverwaltungsbehörde.

Ansonsten teilt der bBSF dem Eigentümer (!) die bei der Feuerstättenschau festgestellten Mängel schriftlich oder in elektronischer Form mit (§ 14 Abs. 3 SchfHwG). Wird dieser nicht fristgerecht abgestellt, teilt der bBSF das der Behörde mit, die für weitere Maßnahmen zuständig ist (Zweitbescheid, Vollstreckung).

Unabhängig davon kann die Immissionsschutzbehörde Missstände nach der 1. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV - Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen) aufgreifen und etwa die Stilllegung solcher Feuerungsanlagen verfügen.

Leider können Sie sich nicht darauf berufen, dass der vorherige bBSF die Sache anders gesehen hatte. Es gibt insoweit nämlich keinen Bescheid, der hätte bestandskräftig werden können und die Behörde "bBSF" auch in Zukunft - abgesehen von der Möglichkeit einer Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes - an den Inhalt binden würde

2.) Die zuständige Behörde nimmt die Auswahl eines bBSF zwischen den Bewerbern und Bewerberinnen nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vor (§ 9a Abs. 3 SchfHwG). Wenn Sie nun eine berechtigte Fachaufsichtsbeschwerde über den jetzigen bBSF führen, dürfte dies ein Aspekt bei der erneuten Ausschreibung sein in Hinblick auf die fachliche Leistung.

Andere Einwirkungsmöglichkeiten sehe ich dagegen nicht.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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