Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen wie folgt beantworten:
Gemäß § 2 Ziff. 1 des Mietvertrages sind Sie verpflichtet, die Wohnung in einem vertragsgemäßen, sauberen Zustand zurückzugeben. Das bedeutet noch nicht, dass Sie alles neu streichen müssen. In § 2 Ziff. 2 wird der geforderte Zustand der Wohnung bei deren Rückgabe entsprechend konkretisiert. Danach ist der Zustand herzustellen, in dem Sie die Wohnung übernommen haben. Maßstab hierfür ist zunächst das Übernahmeprotokoll. Soweit dies keine Feststellungen enthält, müssen Sie im Streitfall die für Sie günstigen Umstände (z.B. das nicht neu gestrichene Geländer) zur Zeit der Wohnungsübernahme beweisen.
§ 2 Ziff. 2 verlangt in Verbindung mit § 1, dass die fälligen Schönheitsreparaturen durchgeführt worden sind.
Dabei handelt es sich bei den in § 1 genannten Fristen um Richtwerte, bei deren Vorliegen von einer Notwendigkeit einer Schönheitsreparatur ausgegangen wird. Nach Fristablauf müssen Sie beweisen, dass bestimmte Arbeiten nach dem Grad der Abnutzung noch nicht erforderlich sind.
Für Küche, Bäder und Duschen ist die Regelfrist bei Ihrem Auszug abgelaufen. Das bedeutet, das insoweit die Notwendigkeit einer Schönheitsreparatur vermutet wird. Wenn Sie diese nicht durchführen möchten, müssen Sie also nachweisen, dass für eine Renovierung noch keine Notwendigkeit besteht und sich diese Räume noch im gleichen Zustand wie bei Ihrem Einzug befinden. Die Praxis zeigt, dass dies kaum möglich ist. Daher würde ich Ihnen eine entsprechende Renovierung dieser Räume empfehlen.
Für alle anderen Räume sind die Regelfristen bei Ihrem Auszug noch nicht abgelaufen, so dass diesbezüglich noch keine Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen besteht. Hier greift dann § 1 Ziff. 4 ein. Diese Regelung schreibt als Maßstab einen Kostenvoranschlag eines vom Vermieter auszuwählenden Handwerkers vor. Ein vom Mieter eingeholter Voranschlag ist hier nicht vorgesehen. Außerdem ist die Kostenbeteiligung durch feste Prozentsätze geregelt. Wenn es sich bei den Regelungen des § 1 Ziff. 4 um vorformulierte Regelungen handelt, scheint es nicht ausgeschlossen, dass diese Regelungen wegen Verstosses gegen das Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind. Eine Entscheidung hierüber bleibt aber letztlich dem Richter vorbehalten und ist von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig.
Sie sollten in jedem Fall darauf bestehen, dass Sie ebenfalls einen Kostenvoranschlag einholen dürfen und schließlich der günstigste Voranschlag als Grundlage für die Berechnung Ihres Kostenanteils verwendet wird. Auf der Grundlage dieser Berechnung können Sie dann auch entscheiden, ob es für Sie günstiger ist, die Arbeiten selbst auszuführen.
Generell würde ich Ihnen empfehlen, rechtzeitig vor Ihrem Auszug einen Ortstermin mit dem Vermieter durchzuführen, bei dem in einem Protokoll alle zu beseitigenden Mängel festgehalten werden. Wenn die Mängel rechtzeitig benannt sind, erleichtert dies die Einigung hinsichtlich der notwendigen Renovierungsarbeiten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen hiermit im Rahmen der Erstberatung eine erste rechtliche Orientierung geben.
Mit freundlichen Grüßen
Ina Hänsgen
Rechtsanwältin
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen wie folgt beantworten:
Gemäß § 2 Ziff. 1 des Mietvertrages sind Sie verpflichtet, die Wohnung in einem vertragsgemäßen, sauberen Zustand zurückzugeben. Das bedeutet noch nicht, dass Sie alles neu streichen müssen. In § 2 Ziff. 2 wird der geforderte Zustand der Wohnung bei deren Rückgabe entsprechend konkretisiert. Danach ist der Zustand herzustellen, in dem Sie die Wohnung übernommen haben. Maßstab hierfür ist zunächst das Übernahmeprotokoll. Soweit dies keine Feststellungen enthält, müssen Sie im Streitfall die für Sie günstigen Umstände (z.B. das nicht neu gestrichene Geländer) zur Zeit der Wohnungsübernahme beweisen.
§ 2 Ziff. 2 verlangt in Verbindung mit § 1, dass die fälligen Schönheitsreparaturen durchgeführt worden sind.
Dabei handelt es sich bei den in § 1 genannten Fristen um Richtwerte, bei deren Vorliegen von einer Notwendigkeit einer Schönheitsreparatur ausgegangen wird. Nach Fristablauf müssen Sie beweisen, dass bestimmte Arbeiten nach dem Grad der Abnutzung noch nicht erforderlich sind.
Für Küche, Bäder und Duschen ist die Regelfrist bei Ihrem Auszug abgelaufen. Das bedeutet, das insoweit die Notwendigkeit einer Schönheitsreparatur vermutet wird. Wenn Sie diese nicht durchführen möchten, müssen Sie also nachweisen, dass für eine Renovierung noch keine Notwendigkeit besteht und sich diese Räume noch im gleichen Zustand wie bei Ihrem Einzug befinden. Die Praxis zeigt, dass dies kaum möglich ist. Daher würde ich Ihnen eine entsprechende Renovierung dieser Räume empfehlen.
Für alle anderen Räume sind die Regelfristen bei Ihrem Auszug noch nicht abgelaufen, so dass diesbezüglich noch keine Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen besteht. Hier greift dann § 1 Ziff. 4 ein. Diese Regelung schreibt als Maßstab einen Kostenvoranschlag eines vom Vermieter auszuwählenden Handwerkers vor. Ein vom Mieter eingeholter Voranschlag ist hier nicht vorgesehen. Außerdem ist die Kostenbeteiligung durch feste Prozentsätze geregelt. Wenn es sich bei den Regelungen des § 1 Ziff. 4 um vorformulierte Regelungen handelt, scheint es nicht ausgeschlossen, dass diese Regelungen wegen Verstosses gegen das Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind. Eine Entscheidung hierüber bleibt aber letztlich dem Richter vorbehalten und ist von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig.
Sie sollten in jedem Fall darauf bestehen, dass Sie ebenfalls einen Kostenvoranschlag einholen dürfen und schließlich der günstigste Voranschlag als Grundlage für die Berechnung Ihres Kostenanteils verwendet wird. Auf der Grundlage dieser Berechnung können Sie dann auch entscheiden, ob es für Sie günstiger ist, die Arbeiten selbst auszuführen.
Generell würde ich Ihnen empfehlen, rechtzeitig vor Ihrem Auszug einen Ortstermin mit dem Vermieter durchzuführen, bei dem in einem Protokoll alle zu beseitigenden Mängel festgehalten werden. Wenn die Mängel rechtzeitig benannt sind, erleichtert dies die Einigung hinsichtlich der notwendigen Renovierungsarbeiten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen hiermit im Rahmen der Erstberatung eine erste rechtliche Orientierung geben.
Mit freundlichen Grüßen
Ina Hänsgen
Rechtsanwältin