Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch einen Anwalt / Anwältin ersetzen kann.
Die rechtliche Beurteilung kann unter Umständen anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen, wenn bestimmte Angaben hinzugefügt oder weggelassen werden.
Ihre Frage beantworte ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben, wie folgt:
Sind bei Vertragsende die Schönheitsreparaturen mangels Ablauf der Fristen noch nicht fällig, geht der Vermieter grundsätzlich leer aus. Hieran ändert auch die Tatsache nichts, dass in der Zwischenzeit eine gewisse Abnutzung der Mietsache stattgefunden. Um den Vermieter für das bisherige Abwohnen der Räume zu entschädigen, kann der Vermieter vertraglich eine Kostenbeteiligung des Mieters vereinbaren (BGH, WuM 1988, 294
).
In Ihrem Fall scheint eine solche Kostenquotenklausel im Mietvertrag zu fehlen, zumindest wurde Sie von Ihnen nicht zitiert. Folglich kann Ihr Vermieter von Ihnen grundsätzlich keine Beteiligung an den zukünftigen Schönheitsreparaturen verlangen. Die Fristen für die Reparaturen waren offensichtlich noch nicht abgelaufen und eine darüber hinaus gehende Regelung besteht nicht.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit der Antwort weiterhelfen. Sollten Sie noch weiteren Klärungsbedarf haben, nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Mit freundlichen Grüßen
Christopher Tuillier
Rechtsanwalt
info@rechtsanwalt-tuillier.de
www.rechtsanwalt-tuillier.de
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Diese Antwort ist vom 10.06.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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