Schönheitsreparaturen bei Auszug aus Wohnung

4. Juli 2008 23:46 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Mietrecht, Wohnungseigentum


Der Mieter XXX einer ETW von uns wird am 31.7.2008 aus seiner Wohnung ausziehen, nachdem er vor kurzem normal gekündigt hat. Wir haben Anlass zur Vermutung, dass er nicht beabsichtigt Schönheitsreparaturen auszuführen.

Der Mieter XXX hat die Wohnung vor ca. 18 Jahren vom Vormieter YYY übernommen, wobei der Vormieter YYY Erstbezüger war.

Im Mietvertrag des Mieters XXX steht unter Punkt 3.4:
„Der Mieter trägt die Schönheitsreparaturen. Der Verpflichtete hat die Schönheitsreparaturen innerhalb der Wohnung regelmässig und fachgerecht vornehmen zu lassen. Die Schönheitsreparaturen umfassen insbesondere das Streichen der Decken und Wände, das Streichen und Lackieren der Innentüren, Aussentüren und Fenster von innen, Streichen und Lackieren von Holzteilen, Versorgungsleitungen und Heizkörpern.“

Weiter steht im Mietvertrag des Mieters XXX unter Punkt 3.5:
„Grundsätzlich werden Schönheitsreparaturen in den Mieträumen in folgenden Zeitabständen fällig: gemäss Absprache.“

Weiter steht im Mietvertrag des Mieters XXX unter Punkt 6 „Zustand der Mieträume“:
„Gemäss spezieller Vereinbarung vom 19.1.89 wird die Wohnung direkt vom Vormieter YYY übernommen. Zustand wie besichtigt. Alle Renovierungsarbeiten übernimmt der Mieter XXX.

Zusätzlich wurde kurz vor Abschluss des Mietvertrages vor ca. 18 Jahren eine separate Vereinbarung unterschrieben, wobei dort u.a. vereinbart worden ist:
„Die Wohnung wird, wie am 19.1.89 besichtigt, vom Vormieter YYY übernommen. Sämtliche Renovierungsarbeiten gehen zu Lasten des Mieters XXX.

Meine Fragen:
- Ist der jetzige Mieter beim Auszug zur Ausführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet ?

- wie sollte ich im Vorfeld am besten reagieren bezüglich meiner Vermutung, dass der Mieter nicht beabsichtigt die Schönheitsreparaturen auszuführen ?

- Falls der jetzige Mieter die Schönheitsreparaturen einfach nicht ausführt und die Wohnung unrenoviert übergibt, wie gehe ich dann am besten vor ?
Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage unter Beachtung der Angaben.

Ich halte die Klausel über die Schönheitsreparaturen für wirksam.
Die Rechtsprechung läßt die Klauseln zu, wenn konkret auf den Zustand der Räume abgestellt wird und wenn der Mieter nicht verpflichtet wird zu renovieren, wenn objektiv die Räume noch in gutem Zustand sind.

Angesichts der Mietdauer, gehe ich davon aus, dass eine Renovierungsbedürftigkeit vorliegt und das der Mieter verpflichtet ist.

Sie sollten den Mieter schriftlich auf die Verpflichtung hinweisen und mitteilen, dass Sie bis zum Übergabetermin die Fertigstellung der Arbeiten erwarten.

Sollte der Mieter ohne Schönheitsreparaturen ausziehen, können Sie diese selbst vornehmen lassen und den Mieter auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.
Der Mieter ist berechtigt die Schönheitsreparaturen selbst vorzunehmen, dies muß aber durchschnittlichen Anforderungen genügen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung geben.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Wöhler, Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller 12. Juli 2008 | 13:06

Sehr gehrter Herr Wöhler,

wie wäre dem Argument des Mieters zu entgegnen, dass er in eine
unrenovierte Wohnung eingezogen ist und deshalb bei Auszug auch nicht renovieren muss ?

Mit freundlichen Grüßen,

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 12. Juli 2008 | 14:06

Sehr geehrter Fragesteller,

nach der aktuellen Rechtsprechung kommt es auf diese Tatsache nicht an, auch eine unrenoviert übernommene Wohung entbindet den Mieter nicht von Schönheitsreparaturen. Es ist nur unzulässig dem Mieter Renovierungsarbeiten des Vormieters aufzuerlegen. In Ihrem Fall hat der Mieter die Wohnung aber so lange bewohnt, dass die Abnutzung klar auf ihn selbst zurückgeht.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Wöhler, Rechtsanwalt

Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
FRAGESTELLER
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...