Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage unter Beachtung der Angaben.
Ich halte die Klausel über die Schönheitsreparaturen für wirksam.
Die Rechtsprechung läßt die Klauseln zu, wenn konkret auf den Zustand der Räume abgestellt wird und wenn der Mieter nicht verpflichtet wird zu renovieren, wenn objektiv die Räume noch in gutem Zustand sind.
Angesichts der Mietdauer, gehe ich davon aus, dass eine Renovierungsbedürftigkeit vorliegt und das der Mieter verpflichtet ist.
Sie sollten den Mieter schriftlich auf die Verpflichtung hinweisen und mitteilen, dass Sie bis zum Übergabetermin die Fertigstellung der Arbeiten erwarten.
Sollte der Mieter ohne Schönheitsreparaturen ausziehen, können Sie diese selbst vornehmen lassen und den Mieter auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.
Der Mieter ist berechtigt die Schönheitsreparaturen selbst vorzunehmen, dies muß aber durchschnittlichen Anforderungen genügen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung geben.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt
gerne beantworte ich Ihre Frage unter Beachtung der Angaben.
Ich halte die Klausel über die Schönheitsreparaturen für wirksam.
Die Rechtsprechung läßt die Klauseln zu, wenn konkret auf den Zustand der Räume abgestellt wird und wenn der Mieter nicht verpflichtet wird zu renovieren, wenn objektiv die Räume noch in gutem Zustand sind.
Angesichts der Mietdauer, gehe ich davon aus, dass eine Renovierungsbedürftigkeit vorliegt und das der Mieter verpflichtet ist.
Sie sollten den Mieter schriftlich auf die Verpflichtung hinweisen und mitteilen, dass Sie bis zum Übergabetermin die Fertigstellung der Arbeiten erwarten.
Sollte der Mieter ohne Schönheitsreparaturen ausziehen, können Sie diese selbst vornehmen lassen und den Mieter auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.
Der Mieter ist berechtigt die Schönheitsreparaturen selbst vorzunehmen, dies muß aber durchschnittlichen Anforderungen genügen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung geben.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
12. Juli 2008 | 13:06
Sehr gehrter Herr Wöhler,
wie wäre dem Argument des Mieters zu entgegnen, dass er in eine
unrenovierte Wohnung eingezogen ist und deshalb bei Auszug auch nicht renovieren muss ?
Mit freundlichen Grüßen,
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
12. Juli 2008 | 14:06
Sehr geehrter Fragesteller,
nach der aktuellen Rechtsprechung kommt es auf diese Tatsache nicht an, auch eine unrenoviert übernommene Wohung entbindet den Mieter nicht von Schönheitsreparaturen. Es ist nur unzulässig dem Mieter Renovierungsarbeiten des Vormieters aufzuerlegen. In Ihrem Fall hat der Mieter die Wohnung aber so lange bewohnt, dass die Abnutzung klar auf ihn selbst zurückgeht.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt