6. Januar 2009
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13:27
Antwort
vonRechtsanwalt Martin P. Freisler
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aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:
Die von Ihnen angeführten Klauseln zu der Vornahme von Schönheitsreparaturen stufe ich als wirksam ein. Denn sie enthalten jeweils keine starren Fristen, sondern stellen auf den tatsächlichen Zustand ab und geben die genannten Fristen nur als Anhaltspunkte.
Daher sind Sie grundsätzlich zu der Vornahme der Schönheitsreparaturen verpflichtet. Allerdings sind die in § 7 genannten Fristen in Ihrem Fall noch nicht abgelaufen. Daher kann eine Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen nur bestehen, wenn der tatsächliche Grad der Abnutzung bereits jetzt, d.h. vor Ablauf der Fristen, die Durchführung von Schönheitsreparaturen erforderlich macht. Dies hängt somit von dem konkreten Zustand der Wohnung ab, der mir hier nicht bekannt ist. Sie beschreiben die Abnutzung mit normal bzw. gering. Trifft dies zu, besteht keine Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen.
Vor Ablauf der Frist kommt jedoch der Kostenklausel in § 18 Bedeutung zu. Auch die dort genannten Fristen sollen nach dem Wortlaut keine starren Punkte sein. Ob diese Einschränkung genügt, um die Wirksamkeit dieser Klausel zu erhalten, ist bislang noch nicht obergerichtlich entschieden. Ich halte diese Einschränkung persönlich für wirksam, da sie erkennen lässt, dass diese Fristen nicht starr gelten sollen, sondern eine Einzelfallbetrachtung zu erfolgen hat. Die Frist sind für Haupträume ansonsten als nicht zu kurz anzusehen.
Demnach sind Sie nach meiner Einschätzung bei mehr als drei Jahren Laufzeit des Mietvertrages zur Tragung von 60% des Kostenvoranschlages des Vermieters verpflichtet, wenn dieser Prozentsatz konkret der anteiligen (während der Mietvertragszeit erfolgten) bisherigen Abnutzung entspricht. Anderenfalls gilt der konkrete Prozentsatz.
Diese Zahlungsverpflichtung können Sie abwenden, indem Sie die Arbeiten in Eigenarbeit vornehmen.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.
Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.
Gerne stehe auch ich Ihnen bei der weiteren Durchsetzung Ihrer Interessen zur Verfügung. Sollten Sie dies wünschen, können Sie sich jederzeit - gerne auch per eMail - mit mir in Verbindung setzen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt -
Rechtsanwalt Martin P. Freisler
Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht