Antwort
vonRechtsanwalt Christian Mauritz
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Ihre Frage möchte ich anhand der mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Die Forderung der Gegenseite auf Zahlung von entgangenem Mietzins erscheint relativ pauschal und unsubstantiiert. Zum einen müsste nachzuweisen sein, dass der Vermieter bzw. Hausverwalter tatsächlich während der gesamten 10 Monate die Wohnung nicht in Besitz genommen hat. Des weiteren trifft den Vermieter hier eine Schadensminderungspflicht, d.h. dieser kann die Wohnung nicht einfach leer stehen lassen mit der Begründung, dass sich der Schlüssel nach wie vor in Ihrem Besitz befunden hätte. Vielmehr hätte der Vermieter nötigenfalls das Schloss austauschen lassen müssen (die Kosten hierfür hätte er Ihnen dann ggf. in Rechnung stellen lassen können).
Hier kommt aber noch hinzu, dass der Schlüssel nie von Ihnen herausverlangt wurde bzw. Sie sogar dazu aufgefordert wurden, diesen zu behalten, damit evtl. Schönheitsreparaturen vorgenommen werden können. Insoweit kann man davon ausgehen, dass für einen angemessenen Zeitraum nach Beendigung des Mietverhältnisses überhaupt keine Rückgabe geschuldet wurde und daher auch kein entgangener Mietzins verlangt werden kann.
Soweit für den darüber hinausreichenden Zeitraum eine genauere Prüfung Ihres Falles ergeben würde, dass entgangener Mietzins verlangt werden könnte, wäre dadurch, dass Sie zum Behalten des Schlüssels aufgefordert wurde, u.U. ein Mitverschulden des Vermieters anzunehmen.
Dem pauschalen Zahlungsverlangen der Gegenseite sollten Sie daher nicht nachkommen. Inwieweit das Zahlungsverlangen zuminest teilweise berechtigt ist, wäre im Rahmen einer über diese Erstberatung hinausgehenden Sachverhaltsaufarbeitung und Beratung zu klären.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen zunächst einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen. Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion. Sollte weiterer Beratungsbedarf bestehen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz
Rechtsanwalt
Hallo,
nachdem ich nun ein wenig Ruhe gefunden habe, habe ich das Schreiben des Rechtsanwalts noch einmal genau gelesen.
Zitat:
Mit Schreiben vom 26.04.2006 erfolgte ihrerseits die Kündigung des Mietverhältnisses zum 31.07.2006. Der Schlüssel für die o.g. Wohnung wurde erst per Schreiben vom 30.04.2007 übergeben und damit konnte die Wohnung erst ab diesem Zeitpunkt betreten und übernommen werden. Sie haben daher die Nettomiete für August 2006 bis einschließlich April 2007 zu zahlen.
Fakt ist aber, dass ich lediglich einen von zwei Wohnungsschlüsseln nach Aufforderung behalten habe (ein Schlüssel wurde dem Verwalter übergeben). Somit war der Zutritt zur Wohnung jederzeit möglich.
Hier sei noch bemerkt, dass die Übergabe zusammen mit der Wohnungsverwaltung erfolgte. Als Kläger tritt jetzt der Wohnungseingentümer auf. Möglicherweise gibt es zwischen den beiden Parteien auch ein „absichtliches“ Kommunikationsproblem.
Die Tatsache, dass die Wohnung eben sehr wohl betreten werden konnte und Ihre Ausführungen lassen mich jetzt erst einmal ruhiger schlafen.
Vielleicht können Sie noch in 2 Sätzen kommentieren, ob die Tatsache dass der Wohnungsverwaltung ein Wohnungsschlüssel zur Verfügung stand, denn Erfolg auf Durchsetzung der Forderung noch unwahrscheinlicher macht. Schließlich entspricht die
Argumentationslinie nicht der Wahrheit.
Vielen Dank voran und viele Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
die Tatsache, dass der Wohnungsverwaltung einer eigener Schlüssel zur Verfügung stand, spricht in der Tat zu Ihren Gunsten. Es kommt hier darauf an, ob die Verwaltung/der Vermieter die Möglichkeit hatte, die tatsächliche Sachherrschaft über die Wohnung an sich zu bringen. Das ist unproblematisch auch mit nur einem Schlüssel möglich.
Wäre die konkrete Möglichkeit einer Weitervermietung nachgewiesen worden, hätte sich die Frage gestellt, ob das Einbehalten des Schlüssels in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen ist. Denn dann wäre es dem Vermieter nicht ohne weiteres möglich gewesen, dem neuen Mieter den "bestimmungsgemäßen Gebrauch" an der Wohnung zu überlassen, da neben dem neuen Mieter auch Sie immer noch die Möglichkeit des Zutritts zu der Wohnung gehabt hätten.
Diesbzgl. hat die Gegenseite jedoch anscheinend nichts vorgetragen.
Darüber hinaus wurde von Ihnen ja, wie bereits erwähnt, die Vornahme von Reparaturen gefordert und Ihnen der Schlüssel zu diesem Zweck überlassen, ohne dass diese Forderung jemals fallen gelassen worden wäre.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz
Rchtsanwalt