Schlüsselrückgabe trotz Hausverbot ?

| 12. August 2017 13:41 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


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Zusammenfassung

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber erhaltenen Gegenstände herauszugeben, ggf. Zug-um-Zug gegen Herausgabe seiner noch am Arbeitsplatz befindlichen privaten Gegenstände durch den Arbeitgeber.
.

Ich habe gekündigt bekommen. Der Fall ist nun beim Arbeitsgericht.
Mein Arbeitsgeber fordert die Rückgabe von Schlüsseln und droht jetzt mit einer Strafanzeige wegen Unterschlagung. Die Rückgabe der Schlüssel ist aber nicht möglich, weil mir ein Hausverbot erteilt wurde. Bevor ich die Schlüssel abgebe, müsste ich auch meinen Spind räumen, der mit Hausverbot nicht zu erreichen ist.
12. August 2017 | 14:38

Antwort

von


(1656)
Bertha-von-Suttner-Straße 9
37085 Göttingen
Tel: 0551 70728-16
Web: https://rkm-goettingen.de/gero-geisslreiter-verwaltungsrecht
E-Mail: verwaltungsrecht@rkm-goettingen.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ein Arbeitnehmer ist nach der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses wie ein Beauftragter verpflichtet, dem Arbeitgeber alles, was er zur Ausführung der ihm übertragenen Arbeit erhalten und was er aus dem Arbeitsverhältnis erlangt hat, herauszugeben; zur Ausführung der übertragenen Arbeit erhalten hat der Arbeitnehmer alles, was ihm zum Zwecke der Durchführung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt worden ist (siehe nur Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.03.2014 - 6 Sa 514/13 -, juris). Danach sind Sie grundsätzlich verpflichtet, den Schlüssel zurückzugeben.

Andererseits müssen Sie das Hausverbot beachten. Seine Missachtung ist strafbar. Sie dürfen das Betriebsgelände daher nicht betreten.

Der Arbeitgeber wiederum darf es nicht verhindern, dass Sie Ihre Sachen aus dem Spind wieder in Ihren Besitz nehmen. Dazu wäre es aber nicht zwingend erforderlich, das Betriebsgelände zu betreten; der Arbeitgeber kann Ihnen Ihre Sachen auch an der Pforte übergeben. Dazu ist er auch verpflichtet, will er sich selber nicht dem Verdacht einer Unterschlagung aussetzen.

Die rechtliche Lösung dieses scheinbaren Dilemmas setzt bei § 273 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) an. Dessen Absatz 1 lautet: "Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht)." Das wird in der Praxis so aufgelöst, dass Sie dem Arbeitgeber vor Ort (etwa am Empfang oder beim Pförtner) die Schlüssel übergeben, wenn der Arbeitgeber Ihnen gleichzeitig Ihre Sachen herausgibt (ggf. müsste ein Vertreter des Arbeitgebers erst mit dem Spindschlüssel den Spind öffnen und Ihre Sachen holen). Das nennt der Jurist Leistung Zug-um-Zug und ist in § 298 BGB geregelt.

Sie sollten versuchen, einen solchen Übergabetermin telefonisch zu vereinbaren. Sie können dabei ruhig darauf hinweisen, dass es auch eine Unterschlagung wäre, wenn Ihnen der Arbeitgeber die Sachen im Spind nicht wiedergibt.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Bewertung des Fragestellers 15. August 2017 | 10:10

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