Schlüssel fehlen

22. Juli 2022 08:55 |
Preis: 57,00 € |

Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von


14:21
Sehr geehrte RAin, sehr geehrter RA,
wir hatten gestern Notartermin für den Kauf einer Wohnung in einer Anlage mit 21 Wohnungen
und den Kaufvertrag unterschrieben.
Die Wohnung steht momentan leer. Sie war vorher vermietet und der Mieter wurde zwangsgeräumt (das haben wir erst gestern erfahren).
Bei einem Besichtigungstermin fragten wir nach den Schlüsseln, die uns übergeben werden: Antwort des Maklers: zwei für die Haus- und zwei für die Wohnungstür. Auf die Frage, ob der vorherige Mieter noch einen Schlüssel hat, antwortete der Makler, dass das Schloss der Wohnungstür gewechselt worden ist.
Beim Notartermin übergab die Verkäuferin unerwartet das Originalschloss der Wohnung dem Makler, der es uns dann beim Abnahmetermin wohl übergeben wird. Die anwesende Notarin reagierte nicht auf die Situation.
Wir haben inzwischen das Gefühl, dass mit dem Vormieter ein oder mehrere Schlüssel, die zur Schließanlage der Wohnanlage gehören, verschwunden sind.
Leider reagierten wir beim Notartermin nicht, da wir überrascht bis überrumpelt waren.
Wir stellt sich aus Ihrer Sicht die Situation dar: der Abnahmetermin steht noch aus.
Wir wissen nicht, ob die HV informiert wurde. Wir wissen nicht, wie viele Schlüssel die Verkäuferin insgesamt besaß. Es ist möglich, dass das Ersatzschloss von der HV ist. Auch das wissen wir noch nicht.
Wir würden gerne wissen, wie die Rechtslage ist, falls sich herausstellen sollte, dass die HV nicht informiert ist und ein Austausch der kompletten Schließanlage notwendig sein sollte.
Wer trägt die Kosten eines Austauschs der Schließanlage? Verkäufer oder Erwerber?
Unsere Haftpflichtversicherung deckt den Verlust von Schlüsseln, auch als Eigentümer, ab. Wir haben aber verstanden, dass wir noch nicht Eigentümer sind.
Welche Vorgehensweise würden Sie empfehlen?
Worauf müssen wir diesbezüglich bei der Wohnungsabnahme achten?
Herzlichen Dank für Ihre Antwort!
22. Juli 2022 | 10:11

Antwort

von


(1250)
Friedrichstr 171
10117 Berlin
Tel: 03036445774
Web: https://www.rechtsanwalt-weber.eu
E-Mail: rweber@rechtsanwalt-weber.eu
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:

Entscheidend für die Kostenfrage ist der Zeitpunkt, an dem die Hausverwaltung die Kosten von den Eigentümern haben will. Wenn die Nutzen/Lasten dann schon auf Sie übergegangen sind (üblicherweise mit Zahlung des Kaufpreises), müssen Sie die Kosten tragen. Allerdings kann der Kaufvertrag da eine abweichende Regelung treffen.
In jedem Fall wäre das ein Mangel der Kaufsache, für die der Verkäufer schadensersatzpflichtig wäre. Auch eine Gewährleistungsklausel im Kaufvertrag würde da nicht helfen.

Etwas seltsam ist die Übergabe des alten Schlosses schon, da Schlösser standartmäßig bei Zwangsräumungen ausgetauscht werden. Andererseits sollten Sie nach Übernahme der Wohnung auch das Wohnungsschloß austauschen, auch das ist eine übliche Vorsichtsmaßnahme.

Bei der Wohnungsabnahme sollten Sie darauf achten, dass Sie ALLE Schlüssel bekommen und der Verkäufer auch zusichert, dass ALLE Schlüssel übergeben wurden. Auch sollten Sie den Verkäufer auf den Vorfall ansprechen, und schriftlich anfragen, ob alle Hausschlüssel vorhanden sind und ob die Hausverwaltung informiert ist bzw. was wegen der fehlenden Schlüssel geplant ist. Auch können Sie die Hausverwaltung anfragen, ob die davon weiß.

Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 22. Juli 2022 | 12:03

Sehr geehrter Herr RA Weber,

danke für Ihre schnelle Antwort.

Im notariellen Kaufvertrag haben wir nachstehenden Passus "Ansprüche bei Mängeln" folgendes stehen:

1. Der Veräußerer haftet für ungehinderten Besitz- und Eigentumsübergang und für Freiheit des veräußerten Grundbesitzes von allen im Grundbuch eingetragenen und nicht ausdrücklich übernommen Belastungen und Kosten.
Allen zur Lastenfreistellung geeigneten Gläubigererklärungen wird mit dem Antrag auf Vollzug zugestimmt.
2. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage vereinbaren die Beteiligten bezüglich der Sachmangelhaftung: Anspruche und Rechte des Erwerbers wegen etwaiger Sachmängel sind ausgeschlossen.
Dies gilt insbesondere für die bauliche Beschaffenheit von Sonder- und Gemeinschaftseigentum, die Verwertbarkeit und das im Grundbuch eingetragene Flächenmaß. Der Ausschluss gilt auch für Ansprüche auf Schadenersatz, es sei denn der Veräußerer handelt arglistig.
Der Veräußerer versichert, dass ihm versteckte Sachmangel nicht bekannt sind.
Der Erwerber hat das Vertragsobjekt besichtigt: er erwirbt es im gegenwärtigen Zustand.
Bis zum Besitzübergang haftet der Veräußerer nur für eine ordnungsgemäße Verwaltung.

Auf Frage der Notarin verneinte die Verkäuferin, dass ihr Sachmängel bekannt seien.
Das Schloß wurde später, als bereits andere Punkte besprochen wurden, in Gegenwart der Notarin an den Makler ausgehändigt.

Verändert sich dadurch Ihre Einschätzung des Sachverhaltshalts?

Die Nachfrage bzgl. der Schlüssel bei HV und Verkäuferin ist bereits über den Makler in Arbeit.

Herzlichen Dank für Ihre Antwort.

Mit freundlichen Grüßen





Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 23. Juli 2022 | 14:21

Sehr geehrter Ratsuchender,

der Verkäufer handelte arglistig, da er Ihnen die fehlenden Schlüssel und den eventuell notwendigen Austausch der Schließanlage verschwieg. Etwas kritisch wird dabei die Übergabe des Schlosses, denn der Verkäufer könnte sich dadurch damit herausreden, dass er dabei die fehlenden Schlüssel deutlich machte. Er müßte aber nachweisen, dass Sie die Schloßübergabe an den Makler bemerkt und dadurch das Problem der fehlenden Schlüssel erkannt haben und dass dies VOR Unterschrift passierte.

Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt

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