Schimmelbildung in 1-Zimmer-Wohnung

6. März 2025 20:36 |
Preis: 45,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Wir haben in unserer 50qm 1-Zimmer-Wohnung Schimmelbefall an der Eingangstür/Haustür (Schlaf-/Wohnbereich) und an einem von zwei Fenstern (Küche/Essbereich).

Wir würden nun gerne eine Mietminderung verlangen, sind uns aber unsicher wie hoch diese ausfallen soll.

Mit unserer Internetrecherche konnten wir nichts konkretes herausfinden, glauben aber, dass ein hoher Prozentsatz angemessen ist, da wir in allen bewohnbaren Bereichen unserer Wohnung Schimmelbefall haben.

Unser Vermieter hat bereits Kenntnis vom Schimmel und ein Handwerker war Vorort und hat Baumängel als Ursache festgestellt.

Wir werden Ende April ausziehen und die Ursache wird bis zu unserem Auszug nicht behoben werden.

Können Sie uns eine Einschätzung dazu geben.
6. März 2025 | 21:10

Antwort

von


(1247)
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel: 036412692037
Web: https://www.jena-rechtsberatung.de
E-Mail: info@raschwerin.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ein Schimmelbefall in einer Wohnung stellt grundsätzlich einen erheblichen Mangel dar, der zur Mietminderung berechtigen kann. Die Höhe der Minderung hängt von der Intensität des Befalls, der Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit und der Ursache des Schimmels ab.

Da in Ihrem Fall ein Handwerker Baumängel als Ursache festgestellt hat, ist davon auszugehen, dass Sie für den Schimmel nicht verantwortlich sind. Das ist ein wesentlicher Punkt, da der Vermieter nur dann zur Mängelbeseitigung verpflichtet ist und eine Mietminderung gerechtfertigt ist, wenn der Mangel nicht durch falsches Lüften oder Heizen des Mieters verursacht wurde.

Zur Höhe der Mietminderung:
Gerichte haben in vergleichbaren Fällen Mietminderungen zwischen 10 % und 100 % zugesprochen, abhängig von der Schwere des Mangels. Entscheidend ist, inwieweit die Nutzung der Wohnung beeinträchtigt ist.

Schimmel im Wohn- und Schlafbereich sowie im Küchen-/Essbereich ist eine erhebliche Beeinträchtigung, da dies die gesamte Wohnnutzung betrifft.

Eine Mietminderung zwischen 20 % und 50 % erscheint daher angemessen, insbesondere weil der Mangel bis zu Ihrem Auszug nicht beseitigt wird.

In Fällen von starkem, gesundheitsgefährdendem Schimmel haben Gerichte auch höhere Minderungen von 70 % bis 100 % anerkannt.


Sie sollten dem Vermieter schriftlich mitteilen, dass Sie aufgrund des Schimmelbefalls und der nachgewiesenen Baumängel eine Mietminderung geltend machen. Die Höhe können Sie mit mindestens 30 % bis 50 % ansetzen. Falls der Schimmel besonders stark ist oder gesundheitliche Beeinträchtigungen verursacht, kann eine noch höhere Minderung angemessen sein.

Da Sie Ende April ausziehen, ist es ratsam, die Mietminderung sofort geltend zu machen und den Vermieter darüber zu informieren, dass eine Beseitigung des Mangels in der verbleibenden Mietzeit nicht mehr erfolgen wird.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Steffan Schwerin

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