12. November 2019
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14:58
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Tim Greenawalt
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haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten möchte:
[b]Vorbemerkung[/b]
Ich vermute, Sie meinen, dass zu Lasten von Tochter [b]1[/b] eine Grundschuld iHv EUR 250.000 sowie zu Lasten von Tochter [b]2[/b] eine Grundschuld iHv EUR 400.000 eingetragen werden soll. (In Ihrer Schilderung ist es anders herum, das ergibt aber wenig Sinn)
In diesem Fall haben beide jeweils netto EUR 400.000 (hälftiger Anteil an Immobilie 2 sowie Geldbeträge, abzüglich Grundschulden) erhalten.
[b]Rechtliche Einschätzung[/b]
Es ist nicht ganz klar, zu wessen Gunsten die Grundschulden eingetragen werden sollen. Wenn diese zu Gunsten der schenkenden Elternteile gehen (einschließlich eines entsprechenden Darlehensvertrags), so wirken sich die Grundschulden zunächst im Rahmen der Schenkung wertmindernd aus. In diesem Fall bleiben die Töchter unterhalb des Freibetrags von EUR 400.000 gemäß § 16 Abs. 1 ErbStG. Der Sohn überschreitet den Freibetrag um EUR 50.000.
Der vorbehaltene lebenslange Nießbrauch wirkt sich grundsätzlich wertmindernd auf die Schenkungen aus. U.U. wird damit sogar die Überschreitung des Freibetrags beim Sohn ausgeglichen.
Dabei ist noch folgendes zu beachten:
- Wenn die Töchter später Erben werden, so erben sie (ggf. anteilig) die dann noch verbleibende Restforderung aus den Grundschulden. Sind dann seit den Schenkungen noch nicht die 10 Jahre gemäß § 14 Abs. 1 ErbStG verstrichen, fällt auf den vererbten Betrag Erbschaftsteuer an.
- Was mit der Veräußerung der Immobilie 2 im letzten Erbfall bezweckt wird, ist etwas unklar. Die Töchter sind dann bereits Eigentümer der Immobilie 2, diese gehört nicht mehr zur Erbmasse.
- Den Grundschulden muss jeweils ein entsprechender Darlehensvertrag zugrundegelegt werden. Dieser sowie die Gesamtkonstellation sollten im Rahmen einer detaillierten Beratung noch einmal genauer geprüft werden, damit hier keine Fehler oder Ungenauigkeiten entstehen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen. Für eine detaillierte Beratung erreichen Sie mich unter tg@greenawalt.hk
Mit freundlichen Grüßen,
RA Dr. Tim Greenawalt