Sehr geehrte Ratsuchende,
sehr geehrter Ratsuchender,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich wie folgt nach Ihren Angaben beantworten möchte.
In Ihrem Falle müsste eine unentgeltliche Übertragung per Schenkung auf von Ihrem Vater bezüglich der zweiten Haushälfte erfolgen, was auch ohne vorherigen Schenkungsvertrag geschehen kann, wenn diese im Grundbuch gleich vollzogen wird. Hinsichtlich etwaiger Freibeträge bei der Erbschafts- und Schenkungsteuer dürfte diesbezüglich nichts „anbrennen.“
Die Übertragung auf Sie könnte auf selbem Wege erfolgen, wobei auch – nicht wie bei der Veräußerung – etwaig eine Behaltfrist zu beachten wäre. Somit hat diese Übertragung auch keinen ertragsteuerlichen Charakter.
Um bei Ihnen die Erbschaft- und Schenkungsteuer näher zu beleuchten, bedarf es noch etwaig den Bodenrichtwert bzw. die Jahresrohmiete der letzten beiden Jahre, da zumindest bis Ende 2006 der Verkehrswert noch nicht maßgebend sein wird.
Der Pflichtteil Ihres Bruders, der die Hälfte des gesetzlichen Erbteils darstellt, wäre, da der Erbfall noch nicht eingetreten ist, eine freiwillige Leistung Ihrer Mutter.
Der Pflichtteil wird hinsichtlich eines Angehörigen, insbesondere Kindes dann maßgebend, wenn dieses zum Zeitpunkt des Erbfalles wirksam durch Verfügung von Todes wegen von der Erbschaft ausgeschlossen ist.
Das Wohnrecht Ihrer Mutter müsste zu deren Schutz in Abteilung II des Grundbu-ches eingetragen werden, um auch durchsetzbar zu sein.
Ich hoffe, Ihnen im Rahmen dieser Erstberatung auch im Hinblick auf Ihren Einsatz weitergeholfen zu haben.
Ich darf Sie bitten, von der einmaligen Rückfrage Gebrauch zu machen, um Missverständnisse bzw. Ergänzungen noch vornehmen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Zahn
Rechtsanwalt
sehr geehrter Ratsuchender,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich wie folgt nach Ihren Angaben beantworten möchte.
In Ihrem Falle müsste eine unentgeltliche Übertragung per Schenkung auf von Ihrem Vater bezüglich der zweiten Haushälfte erfolgen, was auch ohne vorherigen Schenkungsvertrag geschehen kann, wenn diese im Grundbuch gleich vollzogen wird. Hinsichtlich etwaiger Freibeträge bei der Erbschafts- und Schenkungsteuer dürfte diesbezüglich nichts „anbrennen.“
Die Übertragung auf Sie könnte auf selbem Wege erfolgen, wobei auch – nicht wie bei der Veräußerung – etwaig eine Behaltfrist zu beachten wäre. Somit hat diese Übertragung auch keinen ertragsteuerlichen Charakter.
Um bei Ihnen die Erbschaft- und Schenkungsteuer näher zu beleuchten, bedarf es noch etwaig den Bodenrichtwert bzw. die Jahresrohmiete der letzten beiden Jahre, da zumindest bis Ende 2006 der Verkehrswert noch nicht maßgebend sein wird.
Der Pflichtteil Ihres Bruders, der die Hälfte des gesetzlichen Erbteils darstellt, wäre, da der Erbfall noch nicht eingetreten ist, eine freiwillige Leistung Ihrer Mutter.
Der Pflichtteil wird hinsichtlich eines Angehörigen, insbesondere Kindes dann maßgebend, wenn dieses zum Zeitpunkt des Erbfalles wirksam durch Verfügung von Todes wegen von der Erbschaft ausgeschlossen ist.
Das Wohnrecht Ihrer Mutter müsste zu deren Schutz in Abteilung II des Grundbu-ches eingetragen werden, um auch durchsetzbar zu sein.
Ich hoffe, Ihnen im Rahmen dieser Erstberatung auch im Hinblick auf Ihren Einsatz weitergeholfen zu haben.
Ich darf Sie bitten, von der einmaligen Rückfrage Gebrauch zu machen, um Missverständnisse bzw. Ergänzungen noch vornehmen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Zahn
Rechtsanwalt