gerne beantworte ich Ihre Fragen aufgrund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:
1.
Wenn der Onkel der Schwester das Geld geschenkt hätte (hieran bestehen erhebliche Zweifel nach Ihrer Schilderung) würden die Beträge auf den Erbteil angerechnet, ausser der Onkel hätte bei der Schenkung ausdrücklich oder zumindest stillschweigend anders verfügt.
2.
Im Prinzip würde bereits eine Aussage für den Beweis ausreichen, sofern sie glaubwürdig ist.
3.
Die Aussage der eigenen Ehefrau ist Zeugenaussage genua wie die der anderen. Allerdings wird das Gericht dabei immer das Eigeninteresse des Zeugen (= Erhöhung des eigenen Erbteils) berücksichtigen und deshalb einer strengen Überprüfung unterziehen.
4.
Für die Betreuertätigkeit steht Ihnen eine Vergütung zu nur dann zu, wenn das Gericht Sie bestellt hätte. Als vertraglicher Betreuer können Sie nur Aufwandsersatz verlangen.
5.
Das Nachlassgericht stellt nur die Erben und deren jeweiligen Anteil fest. Über die auf den Einzelnen entfallenden Beträge trifft das Nachlassgericht keine Regelung. Im Streit darüber wären die Zivilgerichte anzurufen.
Prinzipiell sollten Sie möglichst viele Beweise autorisiert und unterschrieben (vom jeweiligen Zeugen) schriftlich festhalten, dann kann ein Zeuge auch nicht mehr einfach umfallen und sagen, das sei noch nie so gewesen.
6.
Da die Schwester kein Abkömmling des Erblassers ist, besteht keine Pflichtteilsberechtigung. Eine Ausschlagung hätte daher das Ergebnis, dass sie leer ausginge und ihr Anteil den anderen (sofern die Schwester keine Kinder hat) zufliessen würde.
Ihnen kann ich nur raten, den gesamten Vorgang durch einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl prüfen lassen. Selbstverständlich stehe ich Ihnen dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet würde.
Einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage hoffe ich gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben.
Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Zürn, vielen Dank für Ihre Ausführungen.
A. zu Antwort 1. "würden die Beträge auf den Erbteil angerechnet".
Die Schwester hat ein Kind, wenn sie das Erbe ausschlagen sollte, erfolgt die Anrechnung beim Kind?
B: zu Antwort 1. "ausser der Onkel hätte bei der Schenkung ausdrücklich oder zumindest stillschweigend anders verfügt." Könnten Sie diesen Teil näher erläutern?
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Freundliche Grüße
Sehr geehrter Fragesteller:
besten Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:
Vorab erlauben Sie mir bitte den Hinweis, dass Ihre Nachfrage A einen anderen Sachverhalt darstellt und daher nicht mehr von einer Nachfrage erfasst wird. Da ich aber beim nochmaligen Lesen des Sachverhalts festgestellt habe, dass ich diesen nicht ganz richtig interpretiert hatte, möchte ich dies jetzt hier berichtigen und beantworten wie folgt:
Frage A:
Die Ausgleichungspflicht träfe auch den an die Stelle eines Erben tretenden weiteren Abkömmlings.
Aber:
Dies gilt nur für Abkömmlinge des Erblassers untereinander. Da keiner der Erben Abkömmling des Erblassers ist, greift § 2050 BGB hier nicht ein, vielmehr gilt § 2053 BGB. Deshalb gibt es keine Ausgleichung. Aus diesem Grund wäre auch die Tochter der Schwester nicht ausgleichspflichtig.
Frage B:
Da es sich hier, wie bereits gesagt, nicht um Abkömmlinge handelt, ist der Regelfall, dass keine Anrechnung erfolgt § 2053 BGB. Der Erblasser hätte also "anders verfügen" müssen, indem er sich in irgendeiner Weise, möglicherweise sogar stillschweigend, geäussert hätte, dass eine(!) Anrechnung erfolgen soll.
Ihr Sachverhalt lässt beide Möglichkeiten offen, wobei prinzipiell für mich keine "Anrechnung" erkennbar ist, die Schwester müsste es sich also auch nicht anrechnen lassen.
2.
Im Prinzip würde bereits eine Aussage für den Beweis ausreichen, sofern sie glaubwürdig ist.
Ergänzung:
Dabei bleibt es, wenn es um den Nachweis geht, dass das Geld unrechtmäßig angeeignet worden ist.
3.
Die Aussage der eigenen Ehefrau ist Zeugenaussage genua wie die der anderen. Allerdings wird das Gericht dabei immer das Eigeninteresse des Zeugen (= Erhöhung des eigenen Erbteils) berücksichtigen und deshalb einer strengen Überprüfung unterziehen.
Ergänzung: diese Beurteilung trifft voll zu.
4.
Für die Betreuertätigkeit steht Ihnen eine Vergütung zu nur dann zu, wenn das Gericht Sie bestellt hätte. Als vertraglicher Betreuer können Sie nur Aufwandsersatz verlangen.
Ergänzung: diese Beurteilung trifft voll zu.
5.
Das Nachlassgericht stellt nur die Erben und deren jeweiligen Anteil fest. Über die auf den Einzelnen entfallenden Beträge trifft das Nachlassgericht keine Regelung. Im Streit darüber wären die Zivilgerichte anzurufen.
Ergänzung: diese Beurteilung trifft voll zu.
Prinzipiell sollten Sie möglichst viele Beweise autorisiert und unterschrieben (vom jeweiligen Zeugen) schriftlich festhalten, dann kann ein Zeuge auch nicht mehr einfach umfallen und sagen, das sei noch nie so gewesen.
Ergänzung: diese Beurteilung trifft voll zu.
6.
Da die Schwester kein Abkömmling des Erblassers ist, besteht keine Pflichtteilsberechtigung. Eine Ausschlagung hätte daher das Ergebnis, dass sie leer ausginge und ihr Anteil den anderen (sofern die Schwester keine Kinder hat) zufliessen würde.
Ergänzung: diese Beurteilung trifft nicht zu, weil die Schwester ja kein Abkömmling ist. Mit Anwort B (s.o.) ist die Frage bereits beantwortet.
Ich hoffe, ich habe damit Ihre Nachfrage beantworten können und würde mich über eine gute Bewertung freuen, andernfalls müssten Sie nochmals melden.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt