26. Mai 2020
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10:47
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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lassen Sie mich Ihre Frage wie folgt beantworten.
Zunächst ist festzuhalten, dass die Eltern nicht alle Kinder gleich behandeln müssen.
Die Eltern dürfen mit dem eigenen Vermögen tun und lassen, was sie wollen.
Die Eltern sind frei, ob und wie sie eine Kompensation erbringen wollen.
Auch kann frei geregelt werden, wer die Kompensation zu leisten hat.
Beispielsweise könnten die übrigen Kinder Geldbeträge erhalten oder im Testament (Erbquote oder Vermächtnis) oder in einem Erbvertrag wird die Grundstücksschenkung berücksichtigt/ausgeglichen.
Wenn die Eltern die Kinder gleich behandeln wollen, so erstreckt sich die Kompensation auf das zu schenkende Grundstück, d.h. auf den Teil (1/3).
Da für die Schenkung eine notarielle Beglaubigung erforderlich ist, kann das Thema des Erbes / der Kompensation beim Notar gleich mitgeregelt werden.
Erbschaftsrechtliche und erbschaftssteuerliche Fragen sind zu klären.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt