Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung und unter Berücksichtigung des Einsatzes summarisch gerne wie folgt beantworte:
1)
Nach § 1908b Abs. 1 S. 3 BGB soll der Berufsbetreuer entlassen werden, wenn sich hierzu ehrenamtliche Personen finden. Deshalb erscheint es möglich, dass Ihr Vater, Sie oder Sie gemeinsam mit Ihrem Vater Betreuer werden können. Gemäß den §§ 1908i Abs. 2, 1804 BGB ist es aber gesetzlich ausgeschlossen, dass der Betreuer in Vertretung der Betreuten bis auf Gelegenheitsgeschenke Schenkungen macht, wobei auch diese Geschenke dem Wunsch der Betreuten entsprechen müssen.
2)
Nein. Allein der Umstand, dass Ihre Schwester jetzt betreuungsbedürftig ist, kann nicht als Anfechtungsgrund für die Schenkung dienen.
3)
Eine Schenkung kann wegen Verarmung des Schenkers im Sinne von § 528 BGB rückgängig gemacht werden. Dies würde aber wohl auch Ihre Haushälften betreffen.
4)
Dies ist grundsätzlich möglich. Sofern die Notwendigkeit der Betreuung nicht mehr besteht, kann sie wieder voll am Rechtsverkehr teilnehmen und auch ihr Vermögen verschenken.
5)
Nein. Für derartige Bedingungen des Schenkungsvertrages finden sich in Ihren Angaben keine Anhaltspunkte. Gesetzlich gibt es keine derartigen Beschränkungen.
6)
Ihre Schwester wird die Voraussetzungen für den Bezug von ALG II nicht erfüllen, da sie aufgrund der Schenkung nicht bedürftig ist. Zunächst hätte sie ihr Vermögen aufzubrauchen. Selbst wenn man durch das Bewohnen einer Haushälfte diese als Schonvermögen ansehen würde, müsste die andere zunächst verwertet werden. Deshalb erscheint es möglich, dass Ihre Schwester auch wegen der Kosten der Betreuung noch in Anspruch genommen wird.
7)
Nein, denn sie beherbergen Ihre Schwester ja freiwillig kostenlos. Eine andere Regelung für die Zukunft ist aber dergestalt möglich, dass sie Miete bezahlen muss. Vom Sozialamt wird wegen der fehlenden Bedürftigkeit aber ohnehin nichts bezahlt werden.
8)
Natürlich sind Sie dazu berechtigt, bei einer etwaigen Zwangsversteigerung mitzubieten.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Vielen Dank! eine Nachfrage zu 4.): Da meine Schwester das Haus als vorgezogene Erbschaft und mit dem lebenslangen Nießnutzrecht der Eltern erhalten hat ist das Haus durch zukünftige jahrelange Harz IV Zahlungen an sie ja belastet, kann aber vom Sozialamt wegen dem Nießnutz nicht verkauft werden. Darf sie dann später während der Lebzeit der Eltern trotzdem im Falle einer Vormundschaftsrückerlangung an sie selbst das Haus verschenken?
Sehr geehrter Fragesteller,
das Haus selbst wird durch Leistungen nach dem SGB II nicht belastet, denn entweder erfüllt Ihre Schwester die Bezugsvoraussetzungen (was sie im Moment nicht tut) oder das bewohnte Haus wird als Schonvermögen angesehen. Allerdings könnte die Schwester immer noch eine Bedarfsgemeinschaft mit den Eltern bilden und deshalb keine Leistungen erhalten. Sie kann ihre Haushälfte aber grundsätzlich auch jetzt noch verschenken, allerdings sieht § 31 Abs. 4 SGB II eine Absenkung bzw. einen Wegfall der Leistungen vor, wenn man sein Vermögen in der Absicht vermindert, die Bezugsvoraussetzungen zu erfüllen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt